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Paintball ist nicht menschenunwürdig!
1. März 2010 @ 11:43 | Aktuelles
Reball gehört – zusammen mit Gotcha, Paintball und dem Lasergame (alias Laserdrome oder Quasar) – zu einer Gruppe von Mannschaftsspielen, bei deren unterschiedlichen Spielvarianten jeweils Gegner mit Hilfe von schusswaffenähnlichen Gerätschaften “ausgeschaltet” werden. Im Unterschied zum Paintball, bei dem mit Farbe gefüllte kleine Bälle verschossen werden, die beim Aufprall zerplatzen und einen Farbfleck hinterlassen, werden beim Reball wiederverwendbare Bälle ohne Farbwirkung benutzt, deren Trefferwirkung durch Schiedsrichter beurteilt wird.
Das mit der umstrittenen Sporthalle bebaute Grundstück Osttangente 200 in Winsen ist in dem 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Borstel Nr. 3 “Alter Sportplatz”, 1. Änderung als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Es steht im Eigentum der Beklagten. Erbbauberechtigte sind Herr A. B. zu 1/2 und die Herren C. und D. E. zu je 1/4. Betreiberin der Sporthalle ist die F. GmbH. Ihr gegenüber untersagte der Landkreis Harburg als damalige Bauaufsichtsbehörde im Jahr 2005 die bereits aufgenommene Nutzung eines Teils der Halle als Reball-Anlage. Die Klägerin beantragte daraufhin am 9. November 2005 die Genehmigung einer Nutzungsänderung in ein Fußball-Indoor-Feld und eine Reball-Anlage.
Der Landkreis Harburg lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Bescheid vom 6. Januar 2006 ab, weil die Anlage gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO verstoße. Sie gefährde die öffentliche Sicherheit, zu der die Rechtsordnung und damit auch die Vorschriften des Grundgesetzes gehörten. Durch die Reball-Anlage würden spielerisch Tötungshandlungen simuliert und eingeübt. Es müsse der Gefahr begegnet werden, dass durch das realistische “spielerische Töten” von Menschen Hemmungen im Bereich von Gewalt- und Tötungsdelikten abgebaut und Tabus gebrochen würden. Den dagegen gerichteten Widerspruch, in dem die Klägerin insbesondere Vergleiche mit dem Fechtsport zog, wies der Landkreis Harburg gestützt auf § 118 Abs. 1 OWiG und unter Bezugnahme auf die “Laserdrome”-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bescheid vom 21. Juli 2006 zurück.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Verwaltungsgericht Lüneburg1 den beklagten Landkreis verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung hinsichtlich der Reball-Anlage zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landkreises Harburg hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen:
Vorausgegangen war eine öffentliche Anhörung in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Juni 20096, in der sich der Innenminister des Landes Sachsen-Anhalt als Sachverständiger u.a. zum sog. IPSC-Schießen und zu Paintball- und Gotcha-Spielen äußerte und den Vorschlag der “Arbeitsgruppe Waffenrecht” befürwortete, ein Verbot der letztgenannten Spiele über einen neuen Tatbestand in § 118 a OWiG durchzusetzen. Übereinstimmend bestand dabei jedoch die Auffassung, dass das geltende Waffen- und Ordnungswidrigkeitenrecht auch nach den jetzt vorgenommenen Rechtsänderungen keine eigene Rechtsgrundlage für ein Verbot enthalte.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgt den hierfür vom Bundesverwaltungsgericht genannten Gründen nicht, lässt das Ergebnis aber offen.
Von anderer Seite18 wird allerdings ohnehin die Auffassung vertreten, in Fällen dieser Art liege ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit (im Sinne der Unverletzlichkeit der gesamten Rechtsordnung) vor, nicht nur ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, die ungeschriebene Regeln umfasse. Sehe man den Schutz der Menschenwürde als Verfassungsgrundsatz an, sei er Teil des geschriebenen Rechts. Das verkürzt das Problem jedoch unangemessen, weil damit ausgeblendet wird, welche Auslegungskunst gefordert ist, um von der geschriebenen Menschenwürde zu deren konkreter Missachtung durch ein Spiel zu gelangen.
Es bestehen mithin schon Zweifel, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 NBauO überhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage für die Versagung einer Baugenehmigung für eine Reball-Anlage bietet. Auch in der Sache kann dem Vorhaben aber auch keine Missachtung der Menschenwürde entgegengehalten werden.
Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem neueren Urteil21 auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts22 bezogen hat, wird darin nur die allgemeine Grundlage für die Begriffsbestimmung der Menschenwürde gelegt. Unmittelbar “einschlägig” ist demgegenüber nur eine andere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts23, nämlich der Beschluss vom 20. Oktober 199224.
Die Darlegungen in letzterer Entscheidung zu Fragen der Menschenwürde lassen jedoch keine Übertragung auf die Anwendung von polizeilichen Generalklauseln zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur geprüft, ob § 131 Abs. 1 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG entsprach und im Rahmen des danach maßgeblichen Rahmens angewandt worden war.
Die zugrunde liegende Vorschrift lautete (auszugsweise):
“Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die … grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die … das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, …”Der hier interessierende Passus “in einer die Menschenwürde verletzenden Weise” war damit in mehrere Tatbestandsmerkmale eingebettet, die den möglichen Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein stark einschränkten. Ausgangspunkt waren in jedem Falle “grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten”.
Aus diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann jedoch nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgert werden, das Bundesverfassungsgericht habe – über die Klärung der hinreichenden Bestimmtheit der fraglichen Norm hinaus – zugleich den Rechtsgrundsatz aufstellen wollen, der Schutz der Menschenwürde gebiete auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 131 StGB – d.h. ohne Anknüpfung an grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen – die Unterbindung von Vorgängen, die Gewalt “nur” bagatellisieren. Das Bundesverfassungsgericht hält vielmehr auch in diesem Zusammenhang daran fest, dass die Menschenwürdeverletzung ihrem Wesen nach durch die Herabwürdigung von Menschen zu bloßen Objekten gekennzeichnet ist.
Davon löst sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Interpretation der genannten Entscheidung jedoch und weitet die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Bewertung ins Uferlose aus. Eine Bindungswirkung kann hierfür nicht reklamiert werden.
Jedenfalls in der hier zur Genehmigung gestellten Variante hebt sich das Reball-Spiel nicht in einem Maße von sozial “anerkannten” Tätigkeiten ab, dass seine “Ächtung” geboten wäre.
“Hieran anknüpfend ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht – in Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB als einfaches Recht – aus der uneingeschränkten Billigung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems regelhaft eine Verletzung der Würde der Opfer abgeleitet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt, hiermit stets auch eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG verbunden ist.”Unergiebig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis etwa von Kramer32, die Menschenwürde sei keiner Abwägung zugänglich33. Damit würde als feststehend davon ausgegangen, dass eine Menschenwürdemissachtung überhaupt vorliegt. Das kann jedoch erst das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung sein, die auch die thematisch berührten Freiheitsrechte der Bürger einbezieht. Diese Freiheitsrechte konturieren nicht nur mit, wo die schwer bestimmbare Grenze der Menschenwürdeverletzung liegt34, sondern stellen ihrerseits – namentlich Art. 5 GG – Anforderungen an die Bewertung der inkriminierten Tätigkeit. Dieser darf mit anderen Worten nichts “unterschoben” werden, sondern ihr Bedeutungsgehalt ist mit besonderer Sorgfalt auszuloten35.
Hinzu kommt, dass die Menschenwürde hier nicht unter den “herkömmlichen” Blickwinkeln betrachtet wird. Abwägungsresistent ist jedenfalls die “personale” Menschenwürde, die sich nicht nur gegen staatliche Maßnahmen, sondern auch im Verhältnis zu Betätigungen anderer Bürger durchsetzt36. Hier steht demgegenüber die Würde des Menschen als Gattungswesen in Rede37. Bislang ist es schon nicht gelungen, hierfür überhaupt deutlichere Konturen zu entwickeln, auch nicht bei der rechtlichen Behandlung der “Peep-Shows”38. Wird eine Betätigung inkriminiert, die nur mittelbar und abstrakt die gattungsmäßige Menschenwürde verletzen soll, stellt sich die Frage nach der Abwägungsresistenz in anderer Weise und muss nicht notwendig wie bei einer Verletzung personaler Menschenwürde beantwortet werden.
Jedenfalls wird allgemein zu gelten haben, dass eine Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) um so begründungsbedürftiger ist, je abstrakter die geltend gemachte Menschenwürdeverletzung ist. Zwar ist das genannte Recht durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz begrenzt; das bietet aber keine Handhabe für moralische und geschmackliche Gängelung.
Soweit sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – etwa durch die in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Videoclips, aber auch durch die Regelwerke – von dem Spielgeschehen einen Eindruck verschaffen konnte, sind bestimmte, auch von der Beklagten geteilte Einschätzungen nicht nachvollziehbar. Das Spielgeschehen übt keineswegs die Situation eines Amoklaufs ein. Die Gegner sind gerade nicht arg- und wehrlos, sondern – jedenfalls im Durchschnitt – “gleich stark”. Schon aus praktischen Gründen spricht eine Vermutung dafür, dass sich die Spieler gegenseitig im Ansatz fair behandeln, weil sie andernfalls dem Spielbetrieb sehr schnell den Boden entziehen würden. Das erbarmungslose “Niedermetzeln” hoffnungslos unterlegener Opfer wäre dagegen kein erfolgversprechendes Spielkonzept, weil sich niemand finden würde, der die Rolle des Opfers übernimmt. “Spielerische Gewalt” und fair play müssen sich nicht gegenseitig ausschließen. Die in der mündlichen Verhandlung betrachteten Videoclips zeigen deutlich, dass getroffene Mitspieler von sich aus anzeigen, dass sie getroffen sind; dass “gefoult” wird wie etwa beim Fußball, ist nicht bekannt geworden. Erkennbar ist auch, dass es sich um ein Mannschaftsspiel handelt, bei welchem der einzelne Mitspieler keinen ungezügelten Aggressionstrieb auslebt, sondern spielstrategisch und -taktisch für seine Mannschaft eintritt; “soziales” Verhalten ist also sogar gewinnentscheidend.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgt nicht der Wertung, dass sich das sportliche Fechten komplett von der Simulation des Tötens im klassischen Duell wegentwickelt hat. Zwar entbehrt der Fechter heute jeder Tötungs- oder Verletzungsabsicht, wenn man von Randerscheinungen bei schlagenden studentischen Verbindungen absieht. Gleichwohl stellt der Fechtsport die ursprüngliche Kampfsituation genau nach. Seinen Reiz dürfte die Teilnahme für den Fechter nicht zuletzt dadurch gewinnen, dass sich die körperliche und geistige Anspannung beim sportlichen Fechtkampf derjenigen bei einem echten Duell wohl durchaus annähert.
Auch in anderen Details zeigen sich eher Ähnlichkeiten als Unterschiede. Wie andere sozial anerkannte Wettkampfarten ist das Fechten davon geprägt, dass die Beteiligten zwar über unterschiedliches Geschick verfügen mögen, im Prinzip aber die gleiche Ausgangschance haben; nichts anderes gilt für Paintball/Reball. Auf der Ebene der einzelnen Auseinandersetzung muss bei diesen Sportarten niemand die Rolle eines bloßen Objekts einnehmen. Beim Fechten kann ähnlich wie in dem Fall des “Laserdrome” durch Sensoren in der Schutzkleidung ermittelt werden, ob ein Körpertreffer erzielt worden ist. Das Element des “Spielerischen” beim Töten wird beim Fechten gerade durch die Eleganz betont, die dieser Sportart zu Eigen ist und die hinsichtlich des Duellierens Attraktion nicht weniger Historienfilme war (namentlich “Die drei Musketiere” in mehrfachen Varianten). Wie andere anerkannte Sportarten auch findet der Fechtsport in einem belastbaren sozialen Zusammenhang statt, der genaue Regeln und Betreuung bereitstellt und damit die Wahrscheinlichkeit eines individuellen Abgleitens in eine missbräuchliche Anwendung der Fechtkunst zum Schaden anderer Menschen minimiert; eine Entsprechung findet sich im Ligasystem für Paintball/Reball. Im Hinblick auf die erforderliche Ausstattung ist nicht nur der Fechtsport kostenaufwändig, sondern – wie die dem Senat vorliegenden Prospekte bezeugen – auch Paintball/Reball.
Ein Unterschied kann zwar insoweit festgestellt werden, als das Fechten eine eher historische Tötungsart nachstellt, deren praktische Relevanz heute gering ist, während Paintball/Reball an moderne Tötungsarten anknüpft und sich daher dem Vorwurf ausgesetzt sieht, die Einkleidung als Sport verdecke nur den wahren Zweck der Einübung realen Tötens oder spiele jedenfalls auf makabre Art hiermit. Der Vorwurf, in Wahrheit werde ein “Häuserkampf” geprobt, steht allerdings im Widerspruch zu dem im gleichen Atemzug erhobenen Vorwurf, es gehe um amoklaufartige Aktionen. Zwischen beidem können nur bei sehr oberflächlicher Betrachtungsweise Gemeinsamkeiten festgestellt werden. Häuserkampf, wie er bei militärischen Einsätzen oder von besonderen Einsatzkommandos der Polizei praktiziert wird, versucht Rationalität des Vorgehens mit strengster Disziplin zu verbinden. Der Amoklauf ist demgegenüber von einer Auflösung jeden vernunftgesteuerten Verhaltens geprägt. Selbst wenn man hiervon absieht, zweifelt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – wenngleich aus laienhafter Sicht – daran, dass beim Paintball/Reball erworbene Fähigkeiten bei Auseinandersetzungen mit “richtigen” Schusswaffen vorteilhaft wären. Sie verheißen offenbar nur unter ganz bestimmten Rahmenbedingungen Erfolg (Spielfeld mit Plastikhindernissen, Spielzeugwaffen). Der Lebenserwartung käme es wohl kaum zugute, wenn man sich mit den dort eingeübten Verhaltensweisen in einen Häuserkampf oder eine sonstige bewaffnete Auseinandersetzung begäbe.
Hiernach sollen ausschließlich volljährige Clubmitglieder Zutritt zum Spielfeld erhalten. Dieses wird mit quader-, kegel- oder kugelförmigen PVC-Objekten versehen, die mit Luft gefüllt sind. Die Spiele sollen nach den European Professional Paintball Circuit Millenium Rules von 2006 (bzw. deren deutsche Fassung) in den Varianten “Capture the Flag” und “Center Flag” durchgeführt werden. Nach II Nr. 14 des Regelwerks sind Paintballs mit roter/pinker Füllung verboten (ebenso nach den Centurio series Rules von 2008). Eingesetzt werden druckgasbetriebene Schusswaffen mit geringer Mündungsenergie (Kennzeichnung “F im Fünfeck”). Ein Treffer soll unabhängig davon zum Ausscheiden des Spielers führen, an welcher Stelle der Bekleidung oder der Ausrüstung der Ball aufgetroffen ist. Das Tragen militärischer Tarnkleidung ist den Clubmitgliedern verboten; die Oberbekleidung soll überwiegend aus Paintballsporttrikots eines bestimmten Herstellers bestehen. Zum Schutz vor Verletzungen ist eine zertifizierte Schutzmaske zu tragen. Überwiegend entspricht diese Beschreibung bereits den Auflagen, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim42 für richtig gehalten hat und die offenbar anderenorts schon früher zu Duldungen geführt haben43.
Hiernach ist das Spielgeschehen nicht in geringerem Maße gegenüber realen Tötungshandlungen verfremdet als beim Fechtsport. Gemessen am Realitätsgrad mancher Computerspiele, deren Schauplatz historische oder fiktionale Kriegshandlungen sind, wirkt Paintball/Reball geradezu harmlos. Dass die Teilnehmer, die – wie andere Mitbürger auch – wesentlich plastischeren Gewaltdarstellungen in Fernsehen, Kino und Internet ausgesetzt sind, gerade durch dieses Spiel zu einer Einstellung gelangen sollen, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt, ist schwer nachvollziehbar. Eher ist anzunehmen, dass die Teilnehmer das Spiel ebenso als Gemeinschaftserlebnis empfinden wie andere Mannschaftsspiele auch und dass soziale Kontakte dadurch eher geknüpft und bestärkt werden als dass moralischer Verfall eintritt. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der Gegner, mit dem man nach dem Spiel bei einem Bier zusammensitzt, mit Hass und Verachtung verfolgt wird, oder dass diese Einstellung unbeteiligten Dritten gegenüber eintritt. Soweit bei anderen Spielen wie dem Fußball gelegentlich Gewaltexzesse auftreten, steht dies in gänzlich anderem Zusammenhang und betrifft vor allem nicht die an den Spielen Beteiligten. Jedenfalls bis zum Vorliegen gegenteiliger, belastbarer Ergebnisse der Wirkungsforschung vermag der Senat eine Menschenwürdeverletzung in dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben deshalb nicht zu erblicken. Auch für die Annahme von Sittenwidrigkeit reichen die erörterten Umstände nicht aus44.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2010
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