100 Jahre Diskussion um das „richtige“ Waffengesetz

Die Diskussion um das „ richtige “ Waffengesetz ist mittlerweile fast ein Jahrhundert alt und auch das Waffenrecht schwankte in dieser Zeit stets zwischen einem liberalen Verständnis und einem Totalverbot.

100 Jahre Diskussion um das „richtige“ Waffengesetz

Waffen für alle bis zum Ersten Weltkrieg[↑]

Detaillierte und einschneidende Vorschriften, wie wir sie im derzeit noch gültigen Waffengesetz oder gar in dem ab dem 1. April geltenden Waffengesetz finden, waren bis zum Ende des 1. Weltkriegs nahezu unbekannt So findet sich beispielsweise im Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten vom 18.04.1851 lediglich eine Vorschrift, nach der es verboten war, Stoß- Hieb- und Schusswaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen waren, zu vertreiben oder mitzuführen. Auch im deutschen Kaiserreich existierten neben dem noch heute geltenden versammlungsrechtlichen Verbot, Waffen bei Versammlungen oder öffentlichen Umzügen zu führen nur Vorschriften über die Genehmigung zur Schießpulverherstellung und zum Waffenverkauf durch fahrende Händler sowie eine Strafvorschrift, die eine Erhöhung des Strafrahmens vorsah, wenn Straftaten unter Verwendung von Waffen begangen wurden.

Entwaffnung nach verlorenem Ersten Weitkrieg[↑]

Erste Bestrebungen, den Umgang mit Waffen durch ein neu zu schaffen des Waffengesetz zu regeln, gab es erst zum Ende des 1. Weltkrieges mit dem Ende der Kampfhandlungen im November 1918, als die Frontsoldaten nicht die sich dahinziehenden Waffenstillstandsverhandlungen abwarteten, sondern zurück in die Heimat zogen und dabei ihre komplette Ausrüstung mit sich führten. Nicht mehr im aktiven Dienst befindlich wurden diese Waffen entweder eingelagert oder
schlicht und einfach verkauft, so dass neben unzähligen Privatpersonen auch radikale politische Organisationen und paramilitärische Verbände in Besitz von Kriegsgerät aller Art kamen und damit eine besondere Bedrohung für den inneren Frieden der erster deutschen Republik darstellten. Dle neue Reichsregierung unter Friedrich Ebert reagierte entsprechend.

Mit der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten über die Zurückführung von Militärwaffen in den Besitz des Reiches vom 14.12.1918 wurde der unbefugte Besitz über derartige Schusswaffen (und auch anderen Geräts) untersagt und die Ablieferung aller Militärwaffen aus Heeresbeständen angeordnet In der folgenden Verordnung über den Waffenbesitz vom 30.01.1919 fanden sich dann grundlegende Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Schusswaffen. Hiernach waren der Besitz und das Führen von Schusswaffen bei Strafe verboten, außer man besaß einen Waffen- oder Jagdschein, im übrigen mussten alle privaten Schusswaffen abgeliefert werden.

Wegen geringer Strafandrohungen wurde diese Verordnung in der Bevölkerung allerdings kaum befolgt. Dies änderte sich erst, als die Reichsregierung am 07.08.1920 als Folge des mit den Siegermächten geschlossenen Abkommens von Spa das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung erließ. Hiernach waren alle Militärwaffen an den neu ernannten Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung abzuliefern; Verstöße wurden streng geahndet. In den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen wurde dann detailliert aufgezählt, welche Waffen unter diese Vorschrift fallen, wobei auch Revolver und Pistolen sowie deren wesentliche Teile aufgeführt wurden. Eine völlige Entwaffnung konnte jedoch auch hiermit nicht erreicht werden und der Einsatz von Waffen blieb bei den Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Lagern der folgenden Jahre prägend.

Gesetzesverschärfungen in den Zwanzigern[↑]

Als dann aber zwei prominente Politiker, Mathias Erzberger und der Reichsaußenminister Walther Rathenau, das Ziel von Mordanschlägen wurden, glaubte man, das Waffenrecht schnellstmöglich verschärfen zu müssen. So wurde ein „Gesetz zum Schutz der Republik“ erlassen, dass am 21.07.1922 in Kraft trat und wonach bestraft werden sollte, wer ein geheimes Waffenlager unterhielt, von einem solchen wusste, oder als Mitglied einer geheimen oder staatsfeindlichen Organisation unbefugt Waffen besaß. Zur Aburteilung dieser Straftaten wurde ein besonderer Staatsgerichtshof zum Schütze der Republik beim Reichsgericht gebildet, dem auch Laienbeisitzer angehören sollten, weil man sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre auf die Republiktreue der Berufsrichter aller Instanzen nicht verlassen zu können glaubte. Den Erfolg dieser Regelungen können wir heute mit dem notwendigen historischen Abstand alle beurteilen, er dürfte eher als gering einzuschätzen sein.

Schließlich wurde dann, nach dem Gesetz über Kriegsgerät vom 27.07.1927 als weitere und schließlich letzte Bestimmung zur Durchführung des Versailler Vertrages, im Jahre 1928 das Waffenrecht durch das Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition erstmalig vereinheitlicht. Dieses Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1928 bedeutete eine Abkehr von der bisherigen Verbotshaltung, indem das grundsätzliche Verbot des Erwerbs von Schusswaffen aufgehoben wurde. Ein Erwerb von Schusswaffen war nunmehr wieder mittels sogenannter Erwerbsscheine möglich.

Dieses Gesetz weist auch erstmals die Begriffe auf, die bis heute unser Waffenrecht prägen wie etwa die Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung und der Begriff des Bedürfnisses. War ein Bedürfnisnachweis zunächst nur bei Beantragung eines Waffenscheins, d. h. der Erlaubnis zum Tragen einer Schusswaffe, erforderlich, wurde mit Notverordnung vom 08.12.1931 der Bedürfnisnachweis Voraussetzung für die Ausstellung eines jeden Waffen- oder Munitionserwerbscheines. Hintergrund dieser Verschärfung war wiederum die zunehmende Radikalisierung der politischen Extremisten und die zunehmende Eskalation der politischen Straßenschlachten – auch dieses Mal änderte die Verschärfung des Waffenrechts hieran jedoch nichts.

Auch wurde jetzt durch das Gesetz gegen den Waffenmissbrauch das Führen einer Hieb- oder Stoßwaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums sowie das bewaffnete Erscheinen mit Anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Ortenunter Strafe gestellt Auch hier waren die Erfolge dieser Gesetzesverschärfung gering, denn wieder wurde nur an den Symptomen, der Benutzung von Waffen, kuriert, nicht aber an den grundlegenden Problemen.

Radikale Waffengesetzänderungen im und nach dem Zweiten Weltkrieg[↑]

In der Nazizeit änderte sich das Waffengesetz wiederum radikal, nunmehr wurde mit dem Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1938 auf die „Wehrhaftmachung des Deutschen Volkes“ gezielt Demgegenüber stand nach dem Zusammenbruch 1945 die völlige Entmilitarisierung Deutschlands im Vordergrund der Politik der Alliierten Militärkommission. So wurden die deutschen Streitkräfte aufgelöst und die völlige Entwaffnung auch der Zivilbevölkerung angeordnet. Selbst der im Neuaufbau befindlichen deutschen Polizei war das Tragen von Schusswaffen untersagt.

Dieses grundsätzliche Verbot änderte sich erst ab 1951 wieder. So erließ die Bundesregierung am 13.01.1951 eine erste Anordnung, in der festgestellt wurde, dass ab dem genannten Zeitpunkt das Reichswaffengesetz vom 18.03.1938 wieder teilweise Gültigkeit erhielt und sinngemäß anzuwenden war. Und mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei westlichen Siegermächten vom 26.05.1952 erlangte das Reichswaffengesetz aus dem Jahre 1938 wieder volle Gesetzeskraft. In der Folgezeit galt dieses Reichswaffengesetz als Länderrecht weiter und erfuhr in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Änderungen.

Erst 1972 erlangte der Bund durch eine Grundgesetzänderung wieder die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht und verkündete dann am 19.09.1972 ein neues Waffengesetz, das – mit einigen Änderungen im Jahre 1976 und in der Terrorismusdebatte – noch bis zum 31.03.2003 gilt.