Das neue Waffenrecht

Nun ist es also amtlich: Das neue, nach „Erfurt“ nochmals verschärfte Waffenrecht ist im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. April 2003 in Kraft. Damit müssen wir uns auf einige Neuerungen einstellen. Die wichtigsten Änderungen sollen hier kurz vorgestellt werden.

Das neue Waffenrecht

Jugendarbeit[↑]

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft den Jugendbereich: War zunächst vom Bundestag eine Absenkung der Altersgrenze von zwölf auf zehn Jahre beschlossen worden, wurde diese sinnvolle Änderung in der nach „Erfurt“ ausgebrochenen Hysterie wieder rückgängig gemacht. So bleibt auf den ersten Blick bei den Altersgrenzen alles beim Alten: Luftgewehr und Luftpistole dürfen mit Einwilligung der Eltern ab zwölf Jahre, andere Schußwaffen (z.B. KK-Gewehr) mit Einwilligung der Eltern ab 14 und ohne besondere Einwilligung der Eltern ab 16 geschossen werden.

Tatsächlich wurden aber nicht nur die ursprünglich vorgesehenen Erleichterungen rückgängig gemacht, sondern auch noch weitere Verschärfungen eingeführt. So dürfen demnächst Jugendliche unter 14 Jahren mit Luftgewehren und Luftpistolen sowie Jugendliche unter 16 Jahren mit allen anderen Schusswaffen (also auch mit dem KK-Gewehr) nur noch „unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen“ schießen. Dies bedeutet, dass ab dem 1. April der bisherige Schießleiter-Ausweis nicht mehr ausreicht, wenn Kinder oder Jugendliche am Schießen teilnehmen wollen, und zwar unabhängig davon, ob es sich hier um einen Wettkampf, ein Vogelschießen oder auch um eine Trainingsstunde handelt!

Besonders ärgerlich an dieser Regelung ist, dass die genauen Anforderungen, die an die besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu stellen sind, nicht im Gesetz selbst enthalten sind, sondern erst in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die bisher aber noch nicht erlassen ist. Heute kann daher noch nicht gesagt werden, wer nach dem 1. April noch Schießen mit Kindern und Jugendlichen veranstalten darf!

Damit aber nicht genug: War es bisher noch relativ problemlos, für zehn- bis zwölfjährige, die am Schießen teilnehmen wollten, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, ist dies nun ebenfalls erschwert worden. Eine derartige Ausnahmebewilligung ist nur noch „zur Förderung des Leistungssports“ möglich und nur noch, wenn außer durch eine entsprechende Bescheinigung des Vereins über die schießsportliche Begabung auch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beigebracht wird.

Von diesen Änderungen sind im übrigen auch die historischen Schützenbruderschaften betroffen, die (etwa im Raum Aachen) traditionsgemäß mit der Armbrust schießen, denn anders als bisher unterfallen Armbrüste nun auch dem Waffenrecht.

Waffenbesitzkarten[↑]

Wer eine Schusswaffe erwerben will, bedarf hierzu, sofern es sich nicht um Luftgewehre oder Luftpistolen handelt, einer Erlaubnis, die Sportschützen durch eine Waffenbesitzkarte erteilt wird. Diese Waffenbesitzkarte wurde bisher bei gegebener persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit erteilt, wenn hierfür durch eine Bescheinigung des jeweiligen Schützenvereins ein Bedürfnis nachgewiesen wurde.

Künftig können derartige Bedürfnisbescheinigungen nicht mehr von der jeweiligen Schützenbruderschaft ausgestellt werden, sondern nur noch von einem staatlich anerkannten Schießsportverband. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen ist damit zukünftig nicht mehr der einzelne Schützenverein, sondern der Dachverband.

Eine Erleichterung ergibt sich immerhin für diejenigen Schützenvereine, die die Disziplin „Freie Pistole“ schießen, die hierfür erforderlichen einschüssigen Pistolen können zukünftig auf die „gelbe“ Sportschützen-WBK erworben werden, es bedarf also nicht jedesmal eines kostenpflichtigen Voreintrags in die normale „grüne“ WBK.

Neue Verpflichtungen für die Schießsportvereine[↑]

Auch wenn die Ausstellung der Bedürfnisbescheinigung zukünftig vom Schießsportverband vorgenommen werden muss, wird auch auf die Schützenvereine ein stärkerer Verwaltungsaufwand zukommen. So ist in dem neuen Waffengesetz eine Wiederholung der Bedürfnisprüfung nach drei Jahren vorgesehen. Für diese drei Jahre muss der jeweilige Schützenverein einen Nachweis „über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder“ führen. Für jedes Mitglied, für das eine WBK erteilt wird, muss mithin drei Jahre lang über alle Trainings- und Wettkampfaktivitäten Buch geführt werden.

Darüber hinaus muss der Schießsportverein zukünftig auch der zuständigen Behörde den Austritt aller WBK-Inhaber melden, die als Mitglied ausgeschieden sind. Dies betrifft natürlich nur Austritte und Ausschlüsse, die nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 1. April wirksam werden. Bei einem früheren Austritt, etwa zum Jahresende 2002, gilt diese Regelung noch nicht, im Gegenteil: Hier wäre eine solche Meldung, sofern sie ohne Einwilligung des ausscheidenden Mitglieds erfolgt, nach dem Bundesdatenschutzgesetz verboten und eine mit einem Bußgeld zu ahndende Ordnungswidrigkeit!

Aufbewahrung von Schußwaffen[↑]

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dieser Grundsatz des alten wie neuen Waffenrechts dürfte wohl selbstverständlich sein. Reichte hierzu unter dem bisherigen Waffengesetz jeder Verschluss aus, stellt nunmehr das neue Waffengesetz strengere Erfordernisse auf: So wird grundsätzlich die Aufbewahrung in einem Schrank der Sicherheitsstufe B oder des neuen Widerstandsgrades 0 verlangt. Bis zu zehn Gewehre oder Flinten dürfen auch in einem Schrank der Sicherheitsstufe A verwahrt werden. Nur für Luftgewehre und Luftpistolen reicht nach wie vor ein einfacher Verschluss. Werden die Waffen nicht in einem Schrank der Sicherheitsstufe 0 aufbewahrt, muss die Munition zukünftig getrennt von den Waffen aufbewahrt werden.

Entspricht die bisherige Aufbewahrung nicht diesen Anforderungen, so gewährt das neue Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 30.08.2003. Spätestens bis dahin muss also der neue Waffenschrank angeschafft und dies der zuständigen Behörde angezeigt worden sein.

Aber auch Sportschützen, die den Erwerb einer eigenen Waffe erst für einen späteren Zeitpunkt eingeplant haben, sollten sich überlegen, ob sie sich einen Waffenschrank nicht schon 2003 zulegen, denn nach dem 31.12.2003 ist der Bau von Waffenschränken nach den Sicherheitsstufen A und B nicht mehr möglich, so dass ab 2004 nur noch der Erwerb eines Schrankes der Sicherheitsstufe 0 verbleibt. Und der ist nicht nur um einiges teuerer als ein vergleichbarer B-Schrank, sondern auch um einiges schwerer und dürfte damit die Grenze mancher Treppen- und Geschossdeckenbelastung ausreizen.

Mit dem neuen Waffenrecht wurden hehre Ziele verbunden: Verständlicher und transparenter sollte es sein und einen substanziellen Beitrag für eine verbesserte Innere Sicherheit leisten. Schon an dem Argument der erhöhten Inneren Sicherheit kann man Zweifel anmelden, aber Verständlichkeit und Transparenz hat das neue Gesetz sicherlich nicht gebracht, im Gegenteil. Durch sein verworrenes System von Verweisen und das Auslagern von Definition in über mehrere Seiten gehende Gesetzesanlagen ist das neue Waffengesetz nur noch schwer verständlich und sind Fußangeln, in denen z.B. die Zuverlässigkeit hängen bleiben kann, reichlich gestreut. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.