Ein Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinne (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1) ist, bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weiteren Feststellungen bedarf[1].

Ein Mitsichführen im Sinne des Qualifikationstatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn der Täter die Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann[2]. Hierfür genügt, dass sich die Waffe oder der Gegenstand in seiner Griffweite befindet.
Dies sah der Bundesgerichtshof hier als gegeben an: Das Elektroimpulsgerät, das der A. zur Durchführung der Beschaffungsfahrt eigens mitgebracht und in dem vom Angeklagten J. gesteuerten Fahrzeug in der Ablage der Beifahrertür abgelegt hat, war für diesen während der Beschaffungsfahrt jederzeit griffbereit. Auch handelte der A. insoweit mit dolus eventualis[3].
Allerdings begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Tatrichter zugunsten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass der von ihnen mitgeführte gefährliche Gegenstand – das Elektroimpulsgerät – „nur unter bestimmten Voraussetzungen geeignet ist, erhebliche oder lebensbedrohliche Verletzungen herbeizuführen“. Damit hat der Tatrichter ersichtlich auf die geringere abstrakte Gefährlichkeit der Waffe und damit auf einen zulässigen Strafmilderungsgrund abgestellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16