Der Schuss mit der Softairpistole

Der Schuss mit der Softairpistole induziert für sich genommen noch nicht das Vorliegen eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes.

Der Schuss mit der Softairpistole

Zwar kann sich – letztlich nicht anders als im Fall des bedingten Tötungsvorsatzes – die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes auch daraus ergeben, dass der Täter (oder ein Mittäter) eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weiter gehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände auf das Wissens- und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann[1].

Die geplante Bedrohung mit einer Softair-Pistole stellt für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Personen dar, dass daraus ohne weitere Begründung der Schluss gezogen werden könnte, der Schütze habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen gerechnet, wie sie im vorliegenden Fall dann tatsächlich beim Opfer eingetreten sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 255/18

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, Rn. 26 mwN[]