Mit dem Befürfnis für die Eintragung weiterer (hier: der 141ten und 142ten) Waffe in die Gelbe WBK hatte sich aktuell das Verwaltungsgericht Hamburg zu befassen – und billigte die Versagung der Eintragung der Repetierbüchse Kaliber .303 British Enfield No. 4 und der Repetierbüchse Kaliber 8x57IS Mauser K98 in die Waffenbesitzkarte des Sportschützen durch die Waffenbehörde:

Zwar ist der Sportschütze im Besitz einer Gelben Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Nach dieser waffenrechtlichen Vorschrift wird Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 WaffG als gemeldetes Mitglied nachgehen, abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 WaffG hat der Sportschütze die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen nach Erwerb zu beantragen.
Der Sportschütze ist eingetragenes Mitglied in einem Schießsportverein i. S. d. § 15 Abs. 1 WaffG. Bei den Waffen, deren Eintragung der Sportschütze von der Beklagten begehrt, handelt es sich um Repetier-Langwaffen i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 WaffG. Die dem Sportschützen am 11.07.2011 erteilte Waffenbesitzkarte stellt eine dauerhafte Erlaubnis zum Erwerb dieser Waffen dar. Die Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 S. 2 WaffG für den Antrag auf Eintragung der Waffen hat der Sportschütze ebenso eingehalten wie das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG, wonach innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen.
Auch ist § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG bei seinem Begehren nicht zu berücksichtigen, wie der Sportschütze zu Recht vorträgt. Nach dieser Vorschrift wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Denn für Sportschützen erfolgt für den Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG aufgelisteten Waffenarten eine spezifische Bedürfnisprüfung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht. Der geänderte Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeigt eindeutig auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG in diesem Zusammenhang nicht gelten soll. Denn diese Regelung ist von der ausdrücklichen Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden[1].
Ein Anspruch auf Eintragung der streitgegenständlichen Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte ist aber dennoch nicht gegeben. Denn der Sportschütze erfüllt nicht die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG. Zu den Voraussetzungen der begehrten Eintragung der Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte zählt § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG wie für jede Erlaubnis im Sinne des Waffenrechts den Nachweis eines Bedürfnisses. Dieser Nachweis ist gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Diese allgemeine Bedürfnisprüfung ist trotz des Umstandes, dass eine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG vorliegend nicht erfolgt, geboten. Ein Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts hat der Sportschütze nicht glaubhaft gemacht.
Das allgemeine Bedürfnisprinzip gilt auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 WaffG, soweit es nicht um die Frage geht, ob die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG).
Nach dem Willen des Gesetzgebers erhielt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008[2] der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG seine gegenwärtige Fassung.
Der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeigt zwar auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für den Erwerb von dort aufgezählten Waffenarten durch Sportschützen nicht gelten soll. Denn diese Regelung ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Absatz 2 ausgenommen worden. Ob aber eine allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG erfolgen soll oder nicht, wird aus dem Wortlaut nicht deutlich.
Das Waffengesetz unterscheidet allerdings systematisch zwischen der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und der Erlaubnis zum bloßen Erwerb von Waffen. Während die Erlaubnis in Gestalt einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG den Erwerb und den (dauerhaften) Besitz erfasst, erlaubt die Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG zunächst nur den Erwerb und damit den vorübergehenden Besitz. Die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz ergeht durch die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte. Darüber hinaus setzt die Eintragung einen Antrag voraus. Mithin gilt die Erlaubnis zum Erwerb und vorübergehenden Besitz durch die Gelbe Waffenbesitzkarte für zwei Wochen. Erst auf einen Antrag hin ist sodann von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob eine Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer Waffe erteilt wird. Diese vom Gesetz vorgesehene Zweistufigkeit des Erlaubnisverfahrens vom Erwerb bis zum dauerhaften Besitz spricht für eine Befugnis der Behörde zur Prüfung des Vorliegens eines Bedürfnisses im Rahmen des Eintragungsverfahrens[3]. Wie insbesondere der Beschränkung des Wortlauts in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im Vergleich zu der anders lautenden Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für den Grundfall zu entnehmen ist, bezieht sich die Erlaubnis (nur) auf den Erwerb und den vorübergehenden Besitz, während die materielle Erlaubnis zum (dauerhaften) Besitz erst mit der Eintragung in die Waffenbesitzkarte erfolgt[4].
Das allgemeine Bedürfnisprinzip nach § 8 WaffG ist im Übrigen nach der Systematik des Waffengesetzes als Generalklausel formuliert. Für die in der Praxis zahlenmäßig größten Bedarfsgruppen enthält das Waffengesetz Spezialregelungen über das Bedürfnis hinsichtlich des erlaubten Umgangs mit Waffen und Munition. Eine solche Spezialregelung ist auch § 14 Abs. 4 WaffG. Grundsätzlich haben Spezialregelungen auch nach dem Waffengesetz Vorrang vor der Generalklausel. Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 WaffG zu messen ist. § 8 WaffG gilt jedenfalls dann, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält[5]. § 14 Abs. 4 WaffG enthält u. a. keine abschließende Aussage darüber, ob oder inwieweit für Sportschützen hinsichtlich der betreffenden Waffen ein Bedürfnis im Hinblick auf die Anzahl der entsprechenden Waffen gegeben ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG enthält lediglich ein Erwerbsstreckungsgebot dahingehend, dass innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen, welches auch im Rahmen von § 14 Abs. 4 WaffG gilt. Wie viele Waffen hingegen unter Berücksichtigung des Erwerbsstreckungsgebots der Sportschütze erwerben darf, ist in der Vorschrift nicht geregelt. Insoweit dürfte mit § 14 Abs. 4 WaffG eine Spezialregelung, die Vorrang vor der Geltung des § 8 WaffG hätte, nicht gegeben sein.
Aber auch im Übrigen dürfte das allgemeine Bedürfnisprinzip nach § 8 WaffG Geltung neben dem speziellen Bedürfnisprinzip nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Geltung insoweit beanspruchen, als es die Anzahl der in § 14 Abs. 4 WaffG bezeichneten Waffenkategorien betrifft. Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes und aus dessen Entstehungsgeschichte. Das allgemeine Bedürfnisprinzip nach § 8 WaffG ist das zentrale Element des Waffenrechts. Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist danach vorrangig, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken[6]. Die gebotene Abwägung zwischen den berechtigten privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen, kennzeichnet die allgemeine waffenrechtliche Bedürfnisprüfung. Diesem Ziel ist auch der § 14 Abs. 4 WaffG unterworfen. § 14 Abs. 4 WaffG bestimmt nach seinem Wortlaut zwar keine zahlenmäßige Kontingentierung für den Erwerb von dort genannten Waffenarten. Dass aber eine unbegrenzte Zahl von derartigen Waffen von Sportschützen nicht erworben werden soll, folgt bereits aus dem Erwerbsstreckungsgebot, wonach innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen und das auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Anwendung findet[7]. Darüber hinaus ist aber der Sinn und Zweck des Waffengesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG bei der Frage zu berücksichtigen, ob trotz der Einhaltung des Erwerbsstreckungsgebotes eine Begrenzung des Erwerbs von Waffen dieser Art aus § 8 WaffG erfolgen darf. Der liegt nach § 1 Abs. 1 WaffG darin, den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln. Die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind nach dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes dadurch zu schützen, dass die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken ist[6]. Sinn und Zweck dieses waffenrechtlichen Grundsatzes gebieten mithin die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips gerade im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG auch im Hinblick auf die Anzahl der Waffen. Der Staat kann es im Hinblick auf seine Schutzpflicht für die übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit nicht zulassen, insbesondere für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen auf den Nachweis eines Bedürfnisses zu verzichten[8]. Mit dem Bedürfnisprinzip soll insoweit die Zahl der Schusswaffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr entgegenzuwirken, dass Waffen dem legalen Besitzer entwendet und zu Straftaten benutzt werden. Insoweit richtet sich das Bedürfnisprinzip nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit. Bei Aufhebung des Bedürfnisprinzips im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG im Sinne einer unbegrenzten Anzahl von einzutragenden Waffen würde sich die Zahl der Schusswaffen, die aus legalem in illegalen Besitz übergehen können, erhöhen; dies wäre aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar. Im Falle offensichtlichen Missbrauchs (z.B. Erwerb der Waffen zu Sammel- und nicht zu sportlichen Zwecken) kann die Waffenbehörde die Eintragung einer Waffe und damit die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz danach im Grundsatz verweigern.
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 WaffG ist ebenfalls zu erkennen, dass es ein entscheidendes Anliegen des Gesetzgebers war, den erleichterten Waffenerwerb für Sportschützen zahlenmäßig nicht unbegrenzt zu ermöglichen[9], sondern nur unter Beachtung des allgemeinen Bedürfnisprinzips im Sinne des § 8 WaffG. Die Gesetz gewordene Formulierung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung[10]. In der Begründung zu diesem Gesetzentwurf heißt es, es werde, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergebe, nicht gefordert, dass die auf Gelber Waffenbesitzkarte zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein müsse. Unberührt bleibe allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heiße zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt sei. Damit spricht sich der Gesetzgeber erkennbar gegen das zahlenmäßig bedeutsame Horten (Ansammeln) von Waffen bei Sportschützen aus, das nicht von dem allgemeinen Bedürfnisprinzip des § 8 WaffG gedeckt ist[11].
Der Sportschütze hat ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG nicht glaubhaft gemacht. Der Nachweis eines allgemeinen Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
Der Sportschütze ist Sportschütze im Sinne des § 14 Abs. 4 WaffG und gehört mithin auch zum Kreis der in § 8 WaffG aufgezählten Personen, die grundsätzlich besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen haben.
Vorliegend hat der Sportschütze jedoch nicht die Erforderlichkeit der begehrten Eintragung der beiden im Jahr 2012 erworbenen Waffen für den beantragten Zweck nach § 8 WaffG, für den sie allerdings geeignet sein dürften, glaubhaft gemacht.
Das Kriterium der Erforderlichkeit ist maßgeblicher Ausdruck des Bedürfnisprinzips des Waffenrechts. Die Geltung des Bedürfnisprinzips, das heißt eine Erlaubnis zum Umgang mit bestimmten Waffen und Munition nur bei Vorliegen eines besonders anzuerkennenden triftigen Grundes zu erteilen, stellt die wesentlichen allgemeine Voraussetzung für Waffen- und Munitionserlaubnisse dar. Das Bedürfnisprinzip leitet sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt. Daran ändert sich prinzipiell nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden. Maßgeblich ist, dass eine Schusswaffe wegen der mit ihr verhältnismäßig leicht zu erzielenden erheblichen Verletzung oder Tötung eines Menschen als Instrument zur Begehung von Straftaten gebraucht werden kann. Dieser ambivalente Gebrauch von Schusswaffen und deren Wirkung gebieten es, vor allem den Erwerb und Besitz von Schusswaffen prinzipiell von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig zu machen.
Aus Sicht des Gerichts ist vor diesem Hintergrund ein Bedürfnis im Sinne dessen, dass die Eintragung der zwei weiteren Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte des Sportschützen erforderlich wäre, nicht gegeben. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des beim Sportschütze vorhandenen Waffenbestandes von 141 erlaubnispflichtigen Waffen, darunter 65 Langwaffen, wovon 16 bzw. 4 Waffen das gleiche Kaliber wie die Waffen haben, deren Eintragung der Sportschütze begehrt. Ein triftiger Grund dafür, diese weiteren Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte einzutragen, ist weder ersichtlich noch vom Sportschütze glaubhaft gemacht.
Der vorhandene Waffenbestand des Sportschützen und insbesondere der Umstand, dass sich darin bereits mehrere Repetierwaffen desselben Kalibers wie das der Waffen, deren Eintragung der Sportschütze begehrt, befinden, begründen vielmehr erhebliche Zweifel an dem Bedürfnis des Sportschützen nach diesen Waffen. Der Sportschütze besitzt 16 Repetiergewehre des Kalibers 8×57 IS und 4 Repetiergewehre des Kalibers .303 Brit. und begehrt die weiteren Eintragungen eines Repetiergewehres mit dem Kaliber 8×57 IS und eines Repetiergewehres mit dem Kaliber .303 Brit. Ein sportlicher Mehrwert für die Ausübung seines Sports als Sportschütze durch das Verwenden von mehreren Repetiergewehren identischen Kalibers ist nicht ersichtlich; und vom Sportschütze auch nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr enthält sein Vorbringen insoweit keine Angaben. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, unter anderem auch, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass Waffen dem legalen Besitzer entwendet und zu Straftaten genutzt werden. Diese sicherheitspolitische Erwägung zum Schutz der Allgemeinheit ist im Waffengesetz angelegt und auch hier dergestalt zu berücksichtigen, dass das private Interesse des Sportschützen an zwei weiteren Eintragungen von Repetiergewehren desselben Kalibers wie bereits mehrfach in seinem Bestand vorhanden zurücktreten muss.
Abs. 1 GG gebietet entgegen der Auffassung des Sportschützen im Sinne verfassungskonformer Auslegung eine Eintragung der Waffen in die Gelbe Waffenbesitzkarte vorliegend nicht. Das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn wird durch die Nichteintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht beeinträchtigt. Das Waffengesetz regelt nur den Besitz, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe[12]. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG hierdurch als eröffnet angesehen wird, ist dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Das Waffengesetz stellt insoweit eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 1. November 2013 – 4 K 2486/12
- BVerwG, Beschluss vom 13.08.2008 -6 C 29/07[↩]
- BGBl I S. 426[↩]
- so auch König/Papsthart, Waffengesetz, 1. Aufl.2012, § 14 Rn. 8[↩]
- so auch BT-Drs. 14/7758, 62 und BT-Drs. 14/8886, 112[↩]
- vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl.2013, Rn. 866[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.06.1975, – BVerwG 1 C 25.73; BVerwG, Urteil vom 23.03.1999, – BVerwG 1 C 21.98-; juris[↩][↩]
- BVerwG, Beschluss vom 13.08.2008, -BVerwG 6 C 29/07[↩]
- vgl. BrDs 569/01 S.106[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.2008, -BVerwG 6 C 29/07[↩]
- BR-Drs. 838/07 S. 4[↩]
- vgl. auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 05.03.2012, Bundesanzeiger vom 22.03.2012 Nr. 47a, Ziffer 14.4 Seite 19, WaffVwV[↩]
- BT-Drs. 14/7758; WaffG 2002 Anhang Abschnitt 2 Nr. 2[↩]