Die geladene Pistole unter der Matratze

Verstößt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit seinem Verhalten gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen, ist er damit waffenrechtlich unzuverlässig.

Die geladene Pistole unter der Matratze

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall den Widerruf einer Waffenbesitzkarte als rechtmäßig angesehen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle waren beim betreffenden Waffenbesitzkarteninhaber zwei geladene Pistolen in einem nicht i.S.d. Vorschriften des Waffengesetzes klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter der Bettmatratze gefunden worden, woraufhin der beklagte Landkreis den Widerruf der Waffenbesitzkarte verfügte und den ebenfalls erteilten Jagdschein für ungültig erklärte. Dagegen hat der Inhaber Klage erhoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier seien die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Bettmatratze gelegenen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und er die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Verwaltungsgericht als Schutzbehauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung – und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis – vorgebracht worden sei.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19. Juni 2013 – 5 K 162/13.TR