Grundsätzlich sind Schießstände baurechtlich im Außenbereich bevorzugt zulässig. Die Erteilung einer Betriebsgenehmigung einer solchen Schießanlage ist nicht zu beanstanden, wenn die vorgeschriebene zumutbare Lärmobergrenze nicht überschritten wird.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage von Bürgern aus Nohn sowie der benachbarten Schneidmühle gegen die Genehmigung eines „Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrum Saarschleife Scheuerhof“ auf dem brach liegenden Gelände der ehemaligen Lungenheilanstalt „Scheuerhof“ zwischen Dreisbach und Nohn abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes sei die auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilte Betriebsgenehmigung für insgesamt elf Schießstände (u.a. Trap- und Skeetschießen, jagdliches Schießen über unterschiedliche Distanzen, Schießen in dem Rahmen von Biathlon-Wettkämpfen) im Verhältnis zu den Anliegern rechtlich nicht zu beanstanden. Diese hätten nur Anspruch darauf, dass der Betrieb derartiger Anlagen nicht zu unzumutbaren Belastungen auf ihren Wohngrundstücken führe. Den Grad der insoweit zulässigen Lärmbelastung legten das Bundesimmissionsschutzgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen abschließend fest.
Grundsätzlich seien Schießstände baurechtlich im Außenbereich bevorzugt zulässig. Die von den Anliegern befürchtete unverhältnismäßige Lärmbelastung sei nicht zu erwarten, denn nach dem Inhalt der zu überprüfenden Genehgmigung dürfe die für Wohngebiete in einer ergänzenden Rechtsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA-Lärm) vorgeschriebene zumutbare Lärmobergrenze nicht überschritten werden. Die hierzu im Genehmigungsverfahren vorgelegten Lärmberechnungen eines sachkundigen Ingenieurbüros seien für die Vorausbeurteilung des Genehmigungsverfahrens tauglich und ließen eine Überschreitung der in Wohngebieten verträglichen Lärmpegel weder in ihrer Summe noch durch den einzelnen Schussknall erwarten. Zudem erhalte die Genehmigung die Auflage, dass spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme die Einhaltung der zugelassenen Lärmpegel bei Echtbetrieb durch eine Messung einer anerkannten neutralen Messstelle nachzuweisen sei.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. August 2013 – 5 K 405/1223 und 5 K 406/12
Die des Weiteren wegen der Gefährdung durch fehlgeleitete Geschosse erhobenen Sicherheitsbedenken hielt das Gericht für nicht tragfähig. Inoweit seien in der Genehmigung ausreichende Vorkehrungen getroffen worden. Belange des Natur- und Umweltschutzes könnten die Kläger als Privatpersonen nicht geltend machen.