Die mitgeführte Schreckschusspistole

Beim Mitführen einer Schreckschuss, Reizstoff- und Signalpistole ohne jede waffenrechtliche Erlaubnis liegt ein strafbarer Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor[1].

Die mitgeführte Schreckschusspistole

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der mitgeführten Schreckschuss, Reizstoff- und Signalpistole nicht um eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 (frühere Kriegswaffen) oder Nr. 2b (halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition) WaffG genannten Waffen handelt, sondern um einen den Schusswaffen gleichstehenden tragbaren Gegenstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG (vgl. Abschnitt 2, Ausführungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1 WaffVwV), der nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 nur mit einem sog. Kleinen Waffenschein geführt werden darf.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 4 StR 247/15

  1. vgl. Heinrich in: MünchKomm-StGB 2. Aufl., § 52 WaffG Rn. 55[]