Der Handel mit und die Vermittlung von Schusswaffen und Munition als Nebentätigkeit kann einem Beamten verweigert werden.

So hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden Fall eines Justizvollzugsbeamten entschieden, der auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für das Gewerbe „Waffenhandel“ gegen das Land NRW geklagt hat.
Das vom Kläger zum Gegenstand seines Antrags gemachte Gewerbe kann – so das Verwaltungsgericht Minden – dienstliche Interessen beeinträchtigen. Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Handel mit und Vermittlung von Schusswaffen und Munition“ könne dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Das rechtfertige die Genehmigungsverweigerung.
Dadurch dass dem Kläger in der Vergangenheit eine entsprechende Genehmigung erteilt worden sei, begründe aber keinen Anspruch auf Verlängerung. Ebenso wenig sei dem Kläger allein zum Zweck der Abwicklung seines Gewerbes die begehrte Genehmigung zu erteilen.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 21. Februar 2013 – 4 K 1627/12