Wird eine geladene Pistole unter der Bettmatratze aufbewahrt, rechtfertigt dies nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Fehlens der für eine Waffenbesitzkarte erforderlichen Zuverlässigkeit.

So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Waffenbesitzers, der sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten gewehrt hatte. Bei einer vom beklagten Landkreis Trier-Saarburg angekündigten Überprüfung im Januar 2012 wurde festgestellt, dass der Kläger eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte und zwei weitere geladene Kurzwaffen in einem Waffenschrank. Daraufhin widerrief der Landkreis die Waffenbesitzkarten wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz konnten die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen werden, weil er nicht mehr die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. Nach dem Waffengesetz habe derjenige, der Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Schusswaffen dürften nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem speziellen Sicherheitsbehältnis erfolge. Damit solle die rasche Entwendung von Schusswaffen und Munition zum alsbaldigen Missbrauch erschwert werden.
Gegen diese wesentlichen Aufbewahrungsvorschriften habe der Kläger verstoßen, indem er eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte und zwei weitere geladene Kurzwaffen in einem Waffenschrank. Dies rechtfertige die Prognose, dass er auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Der Umstand, dass der Kläger allein in seinem Haus wohne, schließe die Gefahr, dass Unbefugte in den Besitz der von ihm unsachgemäß gelagerten Waffen kämen, nicht aus.
Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier und lehnte den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 7 A 10715/13.OVG