Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Funktionsträgern von Rockerclubs

Die herausgehobene Stellung als Funktionsträger eines Rockerclubs sowie die Nähe zur Organisierten Kriminalität rechtfertigen die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ist nicht nötig.

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Funktionsträgern von Rockerclubs

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den hier vorliegenden Fällen die Aberkennung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei Mitgliedern einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG) als rechtmäßig angesehen und anderslautende Urteile mehrerer Verwaltungsgerichte abgeändert. Mehreren Funktionsträgern von Ortsgruppen des „Gremium MC“ und des „Bandidos MC“ wurde, obwohl sie noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten oder verurteilt worden waren, die waf-fenrechtliche Zuverlässigkeit mit der Begründung aberkannt, dass allein ihre hervorgehobene Position in den Rockerclubs die Annahme rechtfertige, sie würden Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die hierzu nicht berechtigt seien. Mehrere Verwaltungsgerichte hatten den hiergegen erhobenen Klagen stattgegeben. Dagegen ist Berufung eingelegt worden.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind ausreichende und hinreichend konkrete Tatsachen für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gegeben, auch wenn weder die Funktionsträger selbst noch ihre Ortsgruppen bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten oder verurteilt worden sind. Die Zugehörigkeit des „Gremium MC“ und des „Bandidos MC“ zu den OMCGs und den „1%er“ Motorradclubs zeige, dass sie sich von der breiten Masse der Motorradclubs abgrenzen wollten, die das Begehen von Straftaten nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstünden. Mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung „Outlaw Motorcycle Gang“ würden weltweit die polizeilich bedeutsamen Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs (MC) abgegrenzt, die nur im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgten. Mitglieder von OMCGs, insbesondere der sogenannten 1%er Rockergruppierungen, bewegten sich in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der Organisierten Kriminalität wie Aktivitäten im Rotlichtmilieu, Rauschgifthandel, Bedrohung oder Körperverletzung begangen würden.

Die herausgehobene Stellung als Funktionsträger einer „Gremium MC“ oder „Bandidos MC“ Ortsgruppe sowie deren Nähe zur Organisierten Kriminalität rechtfertigten die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens sei nicht nötig. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde unter diesen Umständen verpflichtet wäre, von einer waffenrechtliche Zuverlässigkeit auszugehen, nur weil es noch nicht zu Straftaten oder Verurteilungen gekommen sei. Angesichts der weltweiten Vernetzung der Clubs und der nationalen und internationalen Verflechtungen sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auch nicht ausschließlich ortsgruppen-, sondern milieubezogen zu beurteilen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 10. Oktober 013 – 21 BV 13.429, 21 B 12.964 u.a.