Eine Waffe als Erbe

Stirbt ein Mensch, haben die Hinterbliebenen nicht nur den Verlust zu verarbeiten. Es sind eine ganze Anzahl von Formalitäten zu erledigen. Besonders die Erben wissen nicht immer, welche Pflichten und Aufgaben mit dem Erbe verbunden sind. Ist der Verstorbene z.B. passionierter Jäger gewesen oder war als Sportschütze aktiv, liegt es nahe, dass er auch eine Schusswaffe besessen hat. Existiert in der Wohnung also ein Waffenschrank, haben sich die Erben nach dem Öffnen damit auseinander zu setzen, wie mit der dort vorgefundenen Waffe umzugehen ist.

Eine Waffe als Erbe

Für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist es rechtlich vorgeschrieben, die dort eingetragenen Waffen und gegebenenfalls die passende Munition für Unbefugte unzugänglich in einem Waffenschrank oder Tresor aufzubewahren. Doch was macht nun ein Erbe mit einer in seinen Besitz gelangten Waffe? In jedem Fall ist er verpflichtet, den Erwerb der Waffe der zuständigen Kreispolizeibehörde zu melden.

Besteht kein Interesse an der Schusswaffe, bieten die Polizeibehörden den Erben die Möglichkeit, diese bei ihnen zur unentgeltlichen Vernichtung abzugeben. Aber auch die Abgabe der Waffe an eine berechtigte Person – also an den Inhaber einer Erwerbsberechtigung für Waffen – kann für den Erben eine Alternative sein.

Hat sich der Erbe dazu entschlossen, die Waffe zu behalten, muss eine sogenannte Erben-WBK beantragen. Dieser Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft gemäß § 20 WaffG zu stellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge ist einerseits die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und andererseits die persönliche Eignung des Antragstellers. Von der Kreispolizeibehörde werden die Antragsteller auf diese Voraussetzungen hin überprüft. Darüber hinaus hat nach dem Waffengesetz jeder Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen der zuständigen Kreispolizeibehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen unverzüglich nachzuweisen. Geregelt ist die Aufbewahrung in § 36 WaffG. Hier und in den §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ist auch genau festgelegt, welche Anforderungen ein Waffenschrank erfüllen muss. Dabei ist zu beachten, dass eine Waffe und die dazugehörige Munition getrennt in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis wie einem Waffenschrank oder einem Tresor verwahrt werden dürfen. Lediglich ein Waffenschrank mit einer bestimmten DIN-Norm und festgelegten Standards bezüglich Schließsystem, Verankerung im Mauerwerk oder Gewicht ist geeignet, darin Waffen aufzubewahren.