Der illegale Besitz von Schusswaffen unter unklaren Erwerbsumständen indiziert die erkennungsdienstliche Behandlung als notwendige und geeignete Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge, denn es handelt sich dabei um ein virulentes gesetzeswidriges Verhalten, dessen strafrechtlicher Gesamtzusammenhang sich oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt.

Insoweit leuchtet es für das Bundesverwaltungsgericht ohne die Notwendigkeit weiterer Tatsachenfeststellungen unmittelbar ein, dass die im Einzelnen vorgesehenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, nämlich die Aufnahme von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Erstellung einer Personenbeschreibung sowie die Feststellung unveränderlicher äußerlicher körperlicher Merkmale – ohne Leibesvisitation – geeignet und erforderlich sind, da es bei Waffendelikten es auf der Hand liege, dass daktyloskopische Spuren bei der Aufklärung hilfreich sein könnten. Die Feststellung und Erhebung der unveränderlichen äußerlichen körperlichen Merkmale und der Personenbeschreibung – etwa Körpergröße, Körpergestalt, Haarfarbe, Haarbeschaffenheit etc. – können mit den Angaben von Zeugen verglichen werden.
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging in einem Fall, in dem das zugrunde liegende Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 750,- € eingestellt worden war.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. März 2012 – 6 B 40.11








