Frage zum neuen Waffengesetz

Wirrwarr anstelle von Klarheit – Das Waffengesetz, das am 1. April 2003 in Kraft tritt, ist für viele in der Praxis so nicht realisierbar. Verantwortliche im Schießsport wissen oft nicht, wie sie sich verhalten sollen.

Frage zum neuen Waffengesetz

Was muss bei der Waffenaufbewahrung beachtet werden?[↑]

Die Vorschriften für die Waffenaufbewahrung wurden gegenüber den Bestimmungen des „alten“ Waffengesetzes verschärft. Ziel ist es, zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Gewehre müssen daher zukünftig mindestens in einem Tresor der Sicherheitsstufe A verwahrt werden, Kurzwaffen in einem Stufe-B-Tresor oder in einem Tresor der Widerstandsklasse „0“. Die Munition muss dabei getrennt von den Waffen aufbewahrt werden, solange man keinen Waffenschrank der neuen Widerstandsklasse „0“ benutzt. Neu ist auch, dass die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung sich zukünftig ausdrücklich auf alle Waffen erstreckt, nicht nur auf Schusswaffen. Daher müssen zukünftig z. B. auch Luftdruckwaffen und Armbrüste gegen Wegnahme durch Dritte gesichert werden. Entspricht die derzeitige Aufbewahrung der Waffen nicht diesen Anforderungen, muss spätestens bis zum 31. August 2003 nachgerüstet werden.

Was ändert sich bei den Waffenbesitzkarten?[↑]

Es wird auch zukünftig eine „grüne“ WBK, z. B. für Sportpistolen, geben und eine „gelbe“ „WBK für Sport schützen“, auf der zukünftig außer den Einzellader-Gewehren z. B. auch (einschüssige) Freie Pistolen ohne Voreintrag erworben werden können. Was hier jedoch wie eine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Zustand aussieht, ist tatsächlich das genaue Gegenteil: So können zukünftig Bedürfnisse für den Erwerb von Schusswaffen nicht mehr von den einzelnen Vereinen bescheinigt werden, sondern nur noch von den Verbänden. Auch für die gelbe WBK ist es zukünftig für jeden Erwerb erforderlich, dass ein entsprechendes Sportschützen-Bedürfnis vorliegt, was u. U. auch von der Kreispolizeibehörde kontrolliert werden kann.

Wie sieht es mit der Meldepflicht aus?[↑]

Künftig müssen alle Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, von dem Verein an die Kreispolizeibehörde gemeldet werden. Dies gilt allerdings nur für Austritte oder Ausschlüsse, die nach dem 1. April 2003 wirksam werden. Diese Meldepflicht bezieht sich natürlich nur auf solche Mitglieder, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, der Austritt anderer Mitglieder braucht selbstverständlich nicht gemeldet zu werden.

? Was ändert sich bei der Schießleiterausbildung?[↑]

Hier muss die Durchführungsverordnung zum neuen Waffengesetz abgewartet werden, bis dahin kann noch nichts genaues gesagt werden. Wann diese Verordnung verkündet wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar.

Was muss ich zukünftig Neues für unseren Schießstand beachten?[↑]

Künftig muss eine Vorsorge dafür getroffen werden, dass für jedes Mitglied, das eine neue WBK erhält, die schießsportlichen Aktivitäten der ersten drei Jahre nach Erteilung der WBK möglichst lückenlos dokumentiert werden. Die Waffenbehörde kann bei der im Gesetz nach drei Jahren vorgeschriebenen Überprüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis die Vorlage dieser Dokumentation verlangen.

Was ändert sich für mich als Jugendleiter?[↑]

Auf den ersten Blick bleibt bei den Altersgrenzen alles beim Alten: Luftgewehr und Luftpistole mit Einwilligung der Eltern ab 12 Jahre, andere Schusswaffen (z. B. KK-Gewehr) mit Einwilligung der Eltern ab 14 und ohne besondere Einwilligung der Eltern ab 16. Aber der zweite Blick offenbart die zusätzlichen Anforderungen des neuen Waffengesetzes: So dürfen demnächst Jugendliche unter 14 Jahren mit Luftgewehren und Luftpistolen sowie Jugendliche unter 16 Jahren mit allen anderen Schusswaffen (also auch mit dem KK-Gewehr) nur noch „unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen“ schießen.

Dies bedeutet, dass ab dem 1. April die bisherige Schießleiterausbildung alleine mehr ausreicht, wenn Jugendliche am Schießen teilnehmen wollen, und zwar unabhängig davon, ob es sich hier um einen Wettkampf, ein Vogelschießen oder auch um eine Trainingsstunde handelt! Besonders ärgerlich an dieser Regelung ist, dass die genauen Anforderungen, die an die besondere Ausbildung für die Kinder und Jugendarbeit zu stellen sind, nicht im Gesetz selbst enthalten sind, sondern erst in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die bisher aber noch nicht erlassen ist. Heute kann daher noch nicht gesagt werden, wer nach dem 1. April noch Schießen mit Kindern und Jugendlichen veranstalten darf.

Außerdem müssen die Jugendschießleiter der Behörde gesondert gemeldet werden. Hier gelten derzeit noch die Bestimmungen der Verordnungen zum bisherigen Waffengesetz weiter, wonach diese Anzeigen 14 Tage vor der ersten Aufsicht (d. h. spätestens Mitte März!) bei der Kreispolizeibehörde vorliegen müssen. Ein Muster für diese Anzeige ist auf der Diözesangeschäftsstelle erhältlich.

Gibt es Übergangsfristen bei der Anwendung des neuen Gesetzes?[↑]

In einigen Bereichen, etwa bei der Frage der Aufbewahrung, gibt es halbjährige Übergangsvorschriften, generell aber gilt, dass die Vorschriften des neuen Waffengesetzes ab dem 1. April gelten.