Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände verletzt, indem sie über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus und ungeachtet …
Lesen
















