Munitionstransport

Seit dem Jahr 2003 waren beim Transport von Munition schon bei geringen Mengen die Vorschriften des Gefahrgutrechts einzuhalten. So durften ohne besondere Vorkehrungen nur noch maximal 5 kg Munition bzw. 1 kg Pulver transportiert werden. Wir haben hierüber im Schützenbruder berichtet. Diese Vorschriften sind für den Transport durch Endverbraucher, insbesondere

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Schießen mit Jugendlichen

Neben vielen anderen Neuerungen trifft das neue Waffenrecht auch die Jugendarbeit. Altersgrenzen im Schießsport gab es zwar auch schon vorher, aber nun ist einiges strenger und formalisierter. So enthalten sowohl das Waffengesetz wie auch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung nun Regelungen für das Schießen mit Jugendlichen und zwar je nach Alter der

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Paragraphen-Böllern

Das Böllerschießen hat eine lange Tradition und eines seiner ersten urkundlichen Erwähnungen ist bereits ein Verbot. So stammt eines der ersten Zeugnisse über die Böller-Aktivitäten unserer Vorfahren aus der Markgrafschaft Ansbach, in der wegen seiner Gefährlichkeit durch einen markgräflichen Erlass vom 16. Juli 1696 bei Strafandrohung verboten wurde, „dass bei

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Aufbewahrung von Waffen und Munition

„Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“ So bestimmt es seit dem 1. April 2003 § 36 des neuen Waffengesetzes. An sich ein selbstverständlicher Grundsatz, dem wohl auch schon zu Zeiten

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Schießaufsicht bei Jugendlichen

Ab dem 1. April muss bei Schießen mit Kindern und Jugendlichen die Standaufsicht von zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besonders geeigneten Aufsichtspersonen geleitet werden. Die Duchführungsverordnung zum WaffG, in der die Kriterien für diese besondere Eignung festgelegt werden, ist jedoch noch nicht erlassen. Bis dahin gilt jedoch die

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Waffengesetz-Verordnung in Kraft getreten

Nachdem die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) am 31.10.2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist sie nun am 1. Dezember, acht Monate nach dem neuen Waffengesetz, in Kraft getreten. Und auch hier findet sich wieder eine Reihe von Neuerungen, die von den einzelnen Sportschützen wie von den Schützenvereinen zu beachten sind. InhaltsübersichtSachkundeSchießsportordnungSchießständeAufsicht auf

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Das neue Waffenrecht

Nun ist es also amtlich: Das neue, nach „Erfurt“ nochmals verschärfte Waffenrecht ist im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. April 2003 in Kraft. Damit müssen wir uns auf einige Neuerungen einstellen. Die wichtigsten Änderungen sollen hier kurz vorgestellt werden. InhaltsübersichtJugendarbeitWaffenbesitzkartenNeue Verpflichtungen für die SchießsportvereineAufbewahrung von Schußwaffen Jugendarbeit[↑] Eine der

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100 Jahre Diskussion um das „richtige“ Waffengesetz

Die Diskussion um das „ richtige “ Waffengesetz ist mittlerweile fast ein Jahrhundert alt und auch das Waffenrecht schwankte in dieser Zeit stets zwischen einem liberalen Verständnis und einem Totalverbot. InhaltsübersichtWaffen für alle bis zum Ersten WeltkriegEntwaffnung nach verlorenem Ersten WeitkriegGesetzesverschärfungen in den ZwanzigernRadikale Waffengesetzänderungen im und nach dem Zweiten

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Erhöht das neue Waffengesetz die innere Sicherheit?

Die Diskussion ist nach dem Amoklauf von Erfurt neu aufgeflammt: Ist das neue Waffengesetz tatsächlich ein Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit? Kinder lernen durch Nachahmen. Kinder werden bis zu ihrer Volljährigkeit Zeuge von zirka 100.000 Tötungsdelikten im Fernsehen. Es sollte nicht länger die Erkenntnis verschwiegen werden, dass der Umgang

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Frage zum neuen Waffengesetz

Wirrwarr anstelle von Klarheit – Das Waffengesetz, das am 1. April 2003 in Kraft tritt, ist für viele in der Praxis so nicht realisierbar. Verantwortliche im Schießsport wissen oft nicht, wie sie sich verhalten sollen. InhaltsübersichtWas muss bei der Waffenaufbewahrung beachtet werden?Was ändert sich bei den Waffenbesitzkarten?Wie sieht es mit

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