Schießen mit Jugendlichen

Neben vielen anderen Neuerungen trifft das neue Waffenrecht auch die Jugendarbeit. Altersgrenzen im Schießsport gab es zwar auch schon vorher, aber nun ist einiges strenger und formalisierter. So enthalten sowohl das Waffengesetz wie auch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung nun Regelungen für das Schießen mit Jugendlichen und zwar je nach Alter der Jugendlichen und Waffenarten unterschiedliche. Doch bevor wir uns hier über diese unterschiedlichen Regelungen unter halten, zwei Anmerkungen vorweg:

Schießen mit Jugendlichen

Die Altersgrenzen setzen zunächst voraus, dass geschossen wird. Ein Training mit einem Lasergewehr ist aber ebenso wenig „Schießen“ wie das Schießen mit Pfeil und Bogen oder mit einer Armbrust. Hört sich komisch an? Ist aber so. Das Waffengesetz hat den Begriff des Schießens definiert (u.a. „ein Geschoss durch einen Lauf treiben“….), aber nach dieser gesetzlichen Definition kann etwa mit der Armbrust, die das Gesetz als Schusswaffe definiert, nicht geschossen werden. Das Schießen mit einer Armbrust oder mit Pfeil und Bogen ist daher kein Schießen im Sinne des Waffengesetzes und unter liegt damit auch keinen altersmäßigen Beschränkungen.

Und zweitens: Die Altersgrenzen gelten nur für das Schießen auf einem Schießstand. Außerhalb eines Schießstandes ist das Schießen zum einen grundsätzlich nicht erlaubt, und wenn ausnahmsweise doch, dann jedenfalls erst ab 18. Einzige Ausnahme: Die Schießbuden, wie sie auf Kirmes und Schützenfesten regelmäßig zu finden sind. Bei denen gilt keine Altersgrenze, hier kann jeder schießen.

Aber zurück auf den Schießstand: Hier gilt grundsätzlich: Schießen erst ab 12 Jahren. Und dann ist zu unter scheiden, ob mit einem Luftgewehr oder einer Luftpistole geschossen werden soll oder mit einer „scharfen“ Waffe, etwa einem KK-Gewehr. Mit Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule (erkennbar an einem eingravierten „F“ in einem Fünfeck) kann ab 12 Jahre geschossen werden, mit anderen Waffen erst ab 14.

Von diesem Mindestalter können Ausnahmen gemacht werden, etwa wenn bereits ein 11-Jähriger mit dem Luftgewehr schießen will. Diese Ausnahmen regelt allerdings nicht der Schützenverein, sondern die Waffenbehörde. Diese kann jüngeren Kindern das Schießen erlauben, allerdings nur zur Förderung des Leistungssports. Eine Genehmigung etwa nur für den Vogelschuss ist daher nicht möglich.

Hierfür sind zwei Bescheinigungen notwendig: zum einen eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung des Kindes und zum anderen eine Bescheinigung des Vereins über die schießsportliche Begabung. Die ärztliche Bescheinigung dürfte kein Problem sein, ähnliche Bestätigungen verlangen oftmals auch andere Sportvereine. Aber wie kann der Schützenverein die schießsportliche Begabung bescheinigen, wenn das Kind noch gar nicht schießen kann? Nun, hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Fein raus ist natürlich, wer ein Lasergewehr einsetzen kann, ansonsten hilft aber auch ein Schießen etwa mit einer Armbrust. Oder aber ein Probeschießen an der Schießbude.

Und schließlich: Das Schießen mit Kindern und Jugendlichen erfordert stets das Einverständnis der „Personensorgeberechligten“, also der Eltern. Dieses Einverständnis kann dadurch gezeigt werden, dass entweder die Eltern bei dem Schießen (etwa bei einem Demonstrationsschießen auf dem Schützenfest oder einer Trainingsstunde) anwesend sind, oder aber dadurch, dass bei Beginn des Schießens eine schriftliche Erlaubnis der Eltern vorliegt und bis zum Ende aufbewahrt wird.

Und dann darf mit den Kindern und Jugendlichen geschossen werden? Nein, in der Regel bedarf es zusätzlich noch der, wie es das Gesetz formuliert „besonderen Obhut“ durch eine für die Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen „besonders qualifizierte Aufsichtsperson“. Aber hierüber hatten wir ja bereits berichtet.