Beim Mitführen einer Schreckschuss, Reizstoff- und Signalpistole ohne jede waffenrechtliche Erlaubnis liegt ein strafbarer Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor .
Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der mitgeführten Schreckschuss, Reizstoff- und Signalpistole nicht …
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