Eine Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen auf Landesebene ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit der Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG zu vereinbaren. Durch § 50 Abs. 1 WaffG wird den Landesgesetzgebern eine entsprechende Regelungsbefugnis eröffnet.
Gemeinden sind als …
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