Paragraphen-Böllern

Das Böllerschießen hat eine lange Tradition und eines seiner ersten urkundlichen Erwähnungen ist bereits ein Verbot. So stammt eines der ersten Zeugnisse über die Böller-Aktivitäten unserer Vorfahren aus der Markgrafschaft Ansbach, in der wegen seiner Gefährlichkeit durch einen markgräflichen Erlass vom 16. Juli 1696 bei Strafandrohung verboten wurde, „dass bei den Hochzeiten auf dem Land die Bauern-Kerl und Junge Pursch mit allerhand Feuern und Rohren platschen und Freudenschüsse tun“. Das Böllerschießen starb zwar auch nach diesem Erlass nicht aus, dafür wurden die zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen aber immer umfangreicher. So gibt es heute Vorschriften darüber, ob ein bestimmter Böller überhaupt benutzt werden darf, wer mit dem für den Böller benötigten Pulver umgehen darf und wann überhaupt mit einem Böller geschossen werden darf. Aber der Reihe nach:

Paragraphen-Böllern

Wann ist ein Böller ein Böller?[↑]

Beschusstechnisch ist zwischen Böllern und Schusswaffen zu unterscheiden: Böller sind Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, die also ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind. Sie müssen mit einem amtlichen Beschusszeichen versehen sein und vor Ablauf von jeweils fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung bei einem staatlichen Beschussamt unterzogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Handböller oder Schaftböller handelt, um (oftmals im Eigenbau gefertigte) Standböller oder um Vorderlader-Böller-Kanonen sowie Salutkanonen mit Kartuschen.

Schusswaffen sind dagegen Feuerwaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch den Lauf getrieben wird. Anders als die Böller müssen sie in der Regel nur einmal beschossen werden, solange nicht wesentliche Teile ersetzt oder repariert wurden. Zu diesen Schusswaffen zählen auch die Modellkanonen zum sportlichen Schießen. Aus diesen scharf beschossenen Waffen kann zwar auch ohne Geschoss „Salut“ geschossen werden, werden Modellkanonen aber schwerpunktmäßig als Böller genutzt, unterliegen sie beschusstechnisch den Vorschriften für Böller und müssen dann auch alle fünf Jahre einem Beschussamt zur Wiederholungsprüfung vorgeführt werden.

Über den Beschuss des Böllers wird vom Beschussamt eine Beschussbescheinigung ausgestellt, die beim Böllern mitzuführen ist. Aus dieser Beschussbescheinigung ergeben sich im Regelfall auch nähere Angaben zum Einsatz des Böllers, die dann auch zwingend zu beachten sind.

Anforderungen an den Böllerschützen[↑]

Ein Böller kann von jedem Erwachsenen frei erworben werden. Will man hiermit aber auch böllern, reicht der Böller alleine nicht, es bedarf auch des nötigen Schwarzpulvers. Dessen Erwerb sowie jeglichen Umgang hiermit hat der Gesetzgeber aber, wie bei jedem Sprengstoff, streng reglementiert. So bedarf sowohl der Erwerb wie etwa auch das Lagern und das Verwenden des zum Böllern erforderlichen Schwarzpulvers einer Erlaubnis. Nur wer im Besitz einer derartigen gültigen Erlaubnis ist, darf mit Schwarzpulver umgehen. Mithin braucht jeder, der einen Böller schießen will, dieser Erlaubnis. Um diese „Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz“ zu erhalten, muss der angehende Böllerschütze zuverlässig sowie fachkundig im Sinne des Sprengstoffgesetzes sein, körperlich und geistig geeignet sein, ein Mindestalter von 21 Jahren (in Ausnahmefällen 18 Jahren) haben sowie ein Bedürfnis für diese Genehmigung nachweisen. Erst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt wurden, kann man mit der Ausübung des Böllerschießens beginnen.

Die Fachkunde wird in der Regel durch einen entsprechenden Lehrgang mit anschließender theoretischer und praktischer Prüfung nachgewiesen. Zur Durchführung eines derartigen Lehrgangs bedarf der Veranstalter der behördlichen Anerkennung, bei der Prüfung ist regelmäßig auch ein Mitarbeiter der für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörde (Stadt- oder Kreisverwaltung bzw. staatliches Amt für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsamt) anwesend. Zur Teilnahme an einem solchen Lehrgang darf vom Veranstalter nur zugelassen werden, wer zuvor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt, in der die Behörde bescheinigt, dass der angehende Böllerschütze zuverlässig ist. Das für die Erlaubnis weiterhin noch notwendige Bedürfnis wird regelmäßig durch die Mitgliedschaft etwa in einem Verein nachgewiesen, die das Böllerschießen betreibt.

Und schließlich das Böllern ….[↑]

Ist der Böller beschossen und der Schütze im Besitz einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz, stellt sich noch die Frage, wann überhaupt mit dem Böller geschossen werden darf. Bis vor einem Jahr benötigte der Schütze für das jeweilige Böllern hierzu noch eine waffenrechtliche Genehmigung, die so genannte Böllergenehmigung. Mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes ist eine solche Böllergenehmigung jedoch nicht mehr erforderlich. Das Waffenrecht regelt nämlich nur das Schießen mit Schusswaffen. Böller sind aber nach der Definition des neuen Waffengesetzes keine Schusswaffen.

Dies gilt zumindest solange, wie mit Böllern geschossen werden soll. Wird statt dessen eine Schusswaffe zum Böllern verwendet, bedarf dieses „Böllern“ (oder besser gesagt Salutschießen) der Erlaubnis, die für Brauchtumsschützen von der zuständigen Waffenrechtsbehörde auf einen verantwortlichen Leiter des Vereins erteilt wird, sofern dieser zuverlässig und sachkundig ist und eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Zu beachten ist dieser Unterschied zwischen Schusswaffen und Böllern insbesondere bei Kanonen. Böller-Kanonen sind Böller, das Schießen mit ihnen also nach dem Waffengesetz genehmigungsfrei. Dagegen sind Modellkanonen zum sportlichen Schießen bestimmt und wurden vom Beschussamt dementsprechend auch als Schusswaffe beschossen. Doch auch wenn sich das Waffengesetz nicht mehr für das Böllern interessiert, darf nicht so einfach darauf los geböllert werden. Denn das Böllern unterliegt wegen seiner Lärmentwicklung immer noch den Regeln des Immissionsschutzrechts. Die Verwendung von Böllern verursacht Lärm, und das ist eine Immission, für die je nach Landesrecht entweder eine Anmeldung oder sogar eine Genehmigung erforderlich ist. Zuständig hierfür ist die Gemeinde, in der geböllert werden soll.

Sicherheitsregeln beim Böllern[↑]

Böllern ist kein Spiel, sondern verantwortungsvoller Umgang mit Sprengstoff. Der Böllerschütze ist dafür verantwortlich, dass beim Böllern alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, damit kein Böllerschütze, aber auch kein Zuschauer verletzt wird. Hierzu gehören insbesondere:

  • Die Vorgaben in der Beschussbescheinigung sind zwingend verbindlich und vollständig einzuhalten.
  • Menschen, Tiere und Sachgüter dürfen nicht gefährdet werden.
  • Bei Zwischenfällen darf sich der Böllerschütze nicht durch Hast zu unbedachten Handlungen verleiten lassen.
  • Die erforderlichen Sicherheitsbereiche sind einzuhalten und abzusperren.
  • Durch das Schießen dürfen keine Brandgefahren entstehen, etwa durch glimmende Verdämmungsrückstände.
  • Auch bei Dunkelheit muss eine sichere Handhabung der Geräte gewährleistet sein, etwa durch eine künstliche Beleuchtung.
  • Beim Böllern darf nicht geraucht werden; die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist verboten, ausgenommen natürlich bei Luntenzündung.
  • Vor und während des Schießens besteht Alkoholverbot für die gesamte Mannschaft!
  • Zum Schießen ist nur einwandfreies Pulver in der zulässigen Menge mitzunehmen. Nach dem Laden ist nicht benötigtes Pulver sofort sicher aufzubewahren.
  • Vor dem Laden sind das Rohrinnere auf Fremdkörper und der Zündkanal auf Durchgang zu prüfen.
  • Die Lademenge und die Art der Verdämmung müssen der Beschussbescheinigung entsprechen. Das Gewicht der Vorlage muss der Beschussbescheinigung entsprechen.
  • Geladene Geschütze sind stets zu beaufsichtigen und dürfen im geladenen Zustand nicht transportiert oder Unbefugten überlassen werden.
  • Das Laden und Abfeuern der Schüsse sowie das Entladen darf nur von Inhabern einer Erlaubnis nach § 27 SprengG durchgeführt werden; nur für Gerätetransport, Gerätereinigung und Absperrungen dürfen geeignete Hilfspersonen eingesetzt werden.
  • Das Beseitigen von Zündversagern darf nur von entsprechend ausgebildeten Personen durchgeführt werden.
  • Die umstehenden Personen sind vor dem Böllern in geeigneter Form auf die Lärmbelastung hinzuweisen.

Eine Anmerkung zum Schluß[↑]

Das Böllerschießen ist eine alte Tradition, die in den letzten Jahren zu Recht wiederbelebt wird. Wenn wir das Böllern aufrechterhalten wollen, müssen wir hierzu in erster Linie die Akzeptanz der Bevölkerung erlangen.

Das Böllerschießen war und ist immer eine besondere Ehrerweisung und sollte deshalb auch nur besonderen Anlässen vorbehalten sein. Nur so gelingt es, das Böllern nicht als Lärmbelästigung verschrien, sondern als gelebte Tradition anerkannt wird.