0,4% sind zuviel

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall fuhr der Kläger, ein Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit seinem Kraftfahrzeug

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Unzuverlässig wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund einer Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auch bei einem (wiederholten) Diebstahl geringwertiger Sachen gerechtfertigt. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt

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