Die Waffenbehörde ist durch keine Norm im Waffengesetz berechtigt, die Herausgabe von anderweitig in ihren Besitz gelangten Waffen im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts von der Vorlage eines Gutachtens zur Frage der waffenrechtlichen Eignung (§ 6 Abs. 2 WaffG) abhängig zu machen. Es ist auch keine Umdeutung einer solchen Anordnung
Lesen