Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände – d.h. ausser Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition – nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten werden kann.

Räume eines Hauses sind bereits dem Wortsinn nach kein Behältnis i.S.v. § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV. Nach § 13 Abs. 3 AWaffV darf nämlich Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
Die darüber hinausgehende Frage, ob mit Genehmigung Munition „auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf“, stellt sich nicht, solange diese Form der Aufbewahrung von der Behörde nicht genehmigt worden ist.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März 2014 – 6 B 36.2013 –