Waffengesetz-Verordnung in Kraft getreten

Nachdem die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) am 31.10.2003 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist sie nun am 1. Dezember, acht Monate nach dem neuen Waffengesetz, in Kraft getreten. Und auch hier findet sich wieder eine Reihe von Neuerungen, die von den einzelnen Sportschützen wie von den Schützenvereinen zu beachten sind.

Waffengesetz-Verordnung in Kraft getreten

Sachkunde[↑]

Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung, dass der Sportschütze seine Sachkunde nachweist. Die Verordnung bestimmt nunmehr, welche Kenntnisse diese Sachkunde umfassen muss. Hier sind neben Kenntnissen über das Waffenrecht, das Beschussrecht und das Recht der Notwehr insbesondere waffentechnische Kenntnisse über die Funktionsweise von Schusswaffen und die Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen vorgesehen sowie über die sichere Handhabung von Waffen und Munition. Neu ist, dass nunmehr auch praktische Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen mit unterrichtet und auch geprüft werden müssen. Die Prüfung selbst wird demnächst vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, in den auch die zuständige Behörde einen Prüfer entsenden kann.

Schießsportordnung[↑]

Die Verordnung zum Waffengesetz enthält auch eine Reihe von Vorschriften zu den Sportordnungen der Schießsportverbände. Einige Regelungen betreffen jedoch auch unsere Schützenvereine und die in ihnen schießenden Sportschützen unmittelbar.

So bestimmt die Verordnung, daß die Sportschützen ab sofort nur noch nach den Regeln und in den Disziplinen einer anerkannten Sportordnung schießen dürfen. Auch sahen die Sportordnungen bisher keine Mindestlänge für Sportpistolen vor, während die Verordnung nunmehr Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als drei Zoll vom sportlichen Schießen ausschließt. Aber solch eine kurze Waffe dürfte auch in der Vergangenheit wohl kaum ein Sportpistolenschütze benutzt haben, haben Sportpistolen doch nicht ohne Grund seit jeher längere Läufe.

Schießstände[↑]

Wer auf einem Schießstand womit schießen darf, wird ebenfalls in der Verordnung geregelt. Hiernach ist, soweit die Behörde nicht ausnahmsweise eine weitergehende Benutzung gestattete, das Schießen mit einer Schusswaffe nur zulässig entweder durch Personen, die eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen besitzen, innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden (Sportschützen-)Bedürfnisses, oder beim Schießen im Rahmen einer genehmigten Sportordnung oder zur Erlangung der Sachkunde oder in der jagdlichen Ausbildung. Im Übrigen ist ein Schießen nur möglich, soweit nicht mit solchen Waffen geschossen wird, die durch die Verordnung vom Schießsport ausgeschlossen sind. Für Sportschützen bedeutet diese etwas „verwirrende“ Regelung, dass ein Schießen jedenfalls stets dann zulässig ist, solange es in den Disziplinen der Sportordnung des jeweiligen Verbandes erfolgt. Auch der von den historischen Schützenbruderschaften gepflegte Schuss auf den Königsvogel ist damit, anders als im ersten Entwurf dieser Verordnung, weiter erlaubt, solange dies nicht mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen erfolgt, was wohl regelmäßig nicht der Fall ist.

Die Schießstände sind, auch das legt die Verordnung fest, vor Inbetriebnahme darauf zu überprüfen, ob sie den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen. Diese Überprüfung ist mindestens alle vier Jahre, bei Luftdruckständen mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen.

Aufsicht auf Schießständen[↑]

Weitere Bestimmungen betreffen die Aufsicht auf den Schießständen. Gegenüber dem alten Recht ergibt sich hier eigentlich nur eine, dafür aber einschneidende Änderung: Soweit die verantwortliche Aufsichtsperson für einen schießsportlichen Verein tätig wird, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, muss die Aufnahme der Aufsichtstätigkeit nicht mehr der zuständigen Behörde angezeigt werden. Statt dessen genügt eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem jeweiligen Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken.

Durch den Verein ist über die erfolgte Registrierung als Aufsichtsperson ein Nachweisdokument (Ausweis) auszustellen, das während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und Mitarbeitern der Waffenbehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Für eine derartige Überprüfung hat der Verein der Behörde auf Verlangen auch Einblick in die Registrierungsunterlagen zu gewähren. Zukünftig, nachdem der jeweilige Schießsportverband seine Anerkennung als Schießsportverband erhalten hat, muss also die jeweilige Bruderschaft eine Liste über ihre Aufsichtspersonen führen, während die Anmeldung bei der örtlichen Waffenbehörde entfällt.

Eigentlich als Erleichterung für Schießsportvereine gedacht, kann sich diese Regelung aber auch als gefährliches Danaergeschenk erweisen. Denn zukünftig ist alleine die jeweilige Bruderschaft für die Auswahl ihrer Aufsichtspersonen verantwortlich und damit auch haftbar, wenn einmal etwas passieren sollte.

Hinsichtlich der Aufsichtspersonen über das Schießen mit Kindern und Jugendlichen enthält die Verordnung nun eine Klarstellung, dass die Obhut nicht unbedingt mit der unmittelbaren Aufsicht beim Schützen gleichzusetzen ist. Entscheidend ist, dass eine derart qualifizierte Aufsichtsperson vor Ort ist, die die altersgemäße Heranführung der Kinder und Jugendlichen an das Schießen beobachtet und die gegebenenfalls auch insbesondere bei der Lösung von Krisen- oder Pannenfällen während des Schießbetriebs in altersgerechter Weise eingreifen kann.

Dass die Schießstandaufsicht während ihrer Aufsichtstätigkeit nicht selbst am Schießen teilnehmen kann, war auch nach altem Recht schon selbstverständlich. Die Verordnung stellt nunmehr jedoch klar, dass ein zur Schießstandaufsicht qualifizierter Sportschütze schießen darf, wenn sichergestellt ist, dass er sich alleine auf dem Schießstand befindet.

Aufbewahrung[↑]

Konkretisiert und teilweise modifiziert wurden nunmehr die Aufbewahrungsvorschriften für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition. Nunmehr dürfen bis zu zehn Gewehre in einem Waffentresor der Stufe A aufbewahrt werden. Müssen mehr Gewehre sicher verwahrt werden, ist entweder ein Tresor der Sicherheitsstufe B oder des Widerstandsgrades 0 erforderlich oder aber entsprechend mehr A-Tresore. Ähnliches gilt auch für Kurzwaffen: Hier dürfen bis zu fünf Waffen in einem Tresor der Sicherheitsstufe B oder des Widerstandsgrades 0 verwahrt werden, wenn der Tresor mindestens 200 kg wiegt oder aber entsprechend in der Wand verankert ist, auch bis zu zehn. Sind mehr Kurzwaffen zu verwahren, benötigt man entweder entsprechend viele B-/O-Tresore oder aber einen Tresor mit Widerstandsgrad 1. Statt eines Tresors der Sicherheitsstufe B reicht aber auch ein B-Fach in einem Gewehrschrank der Sicherheitsstufe A.

Munition ist in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Alternativ kann die Munition auch in einem Innenfach des Waffenschranks aufbewahrt werden, bei einem Innenfach der Sicherheitsstufe B sogar gemeinsam mit den dort untergebrachten Kurzwaffen.