Zuschauer unter 10 Jahren beim Paintball

Durch das bloße Zuschauen von Kindern unter 10 Jahren beim Paintball ist die Gefährdung für das geistige und seelische Wohl der Kinder gegeben.

Zuschauer unter 10 Jahren beim Paintball

 

So hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall des Betreibers einer Paintball-Anlage entschieden und seinen Eilantrag gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Münster abgelehnt. Der Antragsteller wehrt sich gegen die Untersagung durch die Ordnungsverfügung, Personen unter zehn Jahren den Zutritt zu den Räumlichkeiten der Paintball-Anlage zu gestatten. Er argumentiert, dass Familien mit Kindern unterschiedlichsten Alters einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Zielgruppe ausmachten. Diesen Familien sei es durch das generelle Zutrittsverbot nicht mehr möglich, gemeinsam die Paintball-Halle zu nutzen. Nach Meinung des Antragstellers sei eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern nicht zu erkennen. Aus dem Aufenthaltsraum der Anlage sei ein großer Teil des Spielbetriebs nicht einsehbar.

 

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster sei davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl jedenfalls für die hier maßgebliche Altersgruppe der Kinder unter zehn Jahren ausgehe. Dadurch, dass sich die Spieler beim Paintball-Spiel unter anderem gegenseitig beschössen und die Treffer farbig markiert würden, werde nach Meinung des Verwaltungsgerichts Münster die Benutzung echter Schusswaffen nachempfunden. Aus diesen Gründen sei ohne Weiteres anzunehmen, dass schon das Zusehen – ähnlich wie z.B. das Betrachten von Kriegsfilmen – eine Gefährdung im genannten Sinne darstelle, weil das Kampfgeschehen ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeuge und aggressive Überzeugungen und Einstellungen erzeugt und verstärkt würden.

Das Verwaltungsgericht Münster betont, dass der jugendgefährdende Tatbestand auch für den Aufenthaltsbereich erfüllt sei, da in dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zwar nicht das kleinere, jedoch das größere Spielfeld zu ca. 75 % durch eine Scheibe vom Aufenthaltsraum aus einsehbar sei.

Außerdem träten die von der Antragstellerin angeführten finanziellen Interessen hinter dem Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter zehn Jahren zurück. Damit habe die Antragstellerin etwaige Umsatzeinbußen, die durch das Zutrittsverbot entstehen könnten, bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinzunehmen.

 

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 6. August 2020 – 6 L 506/20

 

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