Waffenrechtslupe » Aktuelles » Demonstration mit Anscheinswaffen

Demonstration mit Anscheinswaffen

…drucken …per eMail   
1. April 2011 | Aktuelles

Polizeiliche Maßnahmen gegen das Führen sog. Anscheinswaffen bei einer Protestaktion sind rechtswidrig.

So entschied jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass polizeiliche Maßnahmen rechtswidrig waren, mit denen zwei am 1. Oktober 2009 in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen als „Wachposten“ vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main aufgestellten Aktivisten das Führen sog. Anscheinswaffen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz untersagt worden war.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich die in die ordnungsgemäß angemeldete Versammlung entsandten Polizeibeamten unter Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dem Versammlungsleiter nicht von vornherein zu erkennen gegeben, sondern die Aktion verdeckt in Zivil beobachtet haben. Sie seien für die Maßnahmen auch nicht zuständig gewesen, weil das dafür als Versammlungsbehörde zuständige Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main an dem Donnerstag gegen 12.00 Uhr mittags rechtzeitig erreichbar gewesen wäre.

Schließlich hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass nach den Gesamtumständen der Protestaktion eine Ausnahme von dem waffenrechtlichen Verbot des Führens sog. Anscheinswaffen vorgelegen habe, weil die Gewehrattrappen als Darstellungsmittel bei einer „Theateraufführung“ verwendet worden seien. Dieser Begriff sei unter Berücksichtigung der im Grundgesetz gewährleisteten Versammlungsfreiheit und insbesondere der Kunstfreiheit verfassungskonform weit auszulegen. Die politische Meinungsäußerung stehe der Heranziehung der Kunstfreiheit nicht entgegen; diese erfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch politisches Straßentheater. Der künstlerlisch-verfremdende und politische Charakter der Aktion sei auch dadurch erkennbar gewesen, dass durch weitere fünf als „Banker“ bekleidete Versammlungsteilnehmer Flugblätter gegen „Bankenschutz“ verteilt worden sind.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. März 2011 – 8 A 1188/10

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Waffenrechtslupe

Weitere Informationen auf der Waffenrechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Aktuelles

 


 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: anscheinswaffe • anscheinswaffen • anscheinswaffen führen • führen von anscheinswaffen • anscheinswaffen waffengesetz • anscheinwaffen • verwendung von anscheinswaffen bei einer versammlung • anscheinswaffe bei versammlung • führen einer anscheinswaffe • verstoß waffg, führen von anscheinswaffen •

 
Zum Seitenanfang
Frankonia - für höchste Ansprüche