Munitionstransport
Wichtig: Die beim Transport von Pulver sprengstoffrechtlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. das generelle Rauchverbot, gelten natürlich bei jeder Menge, auch wenn diese von den Vorschriften der Gefahrgutverordnung freigestellt wurde.
Und wenn mehr transportiert werden soll, etwa bei einer größeren Sammelbestellung? Auch dann ist, da ja nur Gegenstände einer Gefahrenklasse befördert werden, die Einhaltung bestimmter gefahrgutrechtlicher Regelungen wie etwa Kennzeichnungspflicht des Fahrzeuges mit orangefarbenen Warntafeln nicht erforderlich. Allerdings muss die Munition in bauartgeprüften Verpackungen transportiert werden, sobald die freigestellte Menge von 50 kg Munition überschritten wird.
Diese Transportverpackung muss mit einem Signet mit dem Gefahrensymbol, dem so genannten „Gefahrzettel“, und der UN-Nummer („0012“ für Patronen, „0027“ für Schwarzpulver, „0028“ für Schwarzpulverpresslinge, „0161“ für NC-Pulver und „0044“ für Zündhütchen) versehen sein.
Am besten ist es daher, größere Mengen von Munition in der Originalumverpackung des Herstellers zu transportieren. Damit hat man nicht nur einen bauartgeprüften und zugelassenen Karton, auch der jeweilige Gefahrzettel ist bereits aufgedruckt.
Außerdem ist die Munition bzw. das Pulver gegen Verrutschen und gegen Beschädigungen durch den Transport zu sichern. Beim Be- und Entladen des Fahrzeugs gilt ein striktes Rauchverbot, der Motor ist, soweit möglich, abzustellen und die Feststellbremse muss bei jedem Halten oder Parken angezogen werden.
Schließlich muss bei einem Transport von mehr als 50 kg Munition noch ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 kg Pulver mitgeführt werden.
