„Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“ So bestimmt es seit dem 1. April 2003 § 36 des neuen Waffengesetzes.

An sich ein selbstverständlicher Grundsatz, dem wohl auch schon zu Zeiten des „alten“ Waffengesetzes jeder verantwortungsbewusste Waffenbesitzer zugestimmt hat. Aber wie so vieles andere auch, wurden auch die Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen verschärft und formalisiert. Insbesondere müssen nunmehr alle Schusswaffen mit Ausnahme von Luftgewehr und Luftpistole in einem zertifizierten Waffenschrank mit einer bestimmten Sicherheitsstufe oder einem bestimmten Widerstandsgrad untergebracht werden. Nachdem nun aber die zum 1. Dezember 2003 in Kraft getretene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung wiederum neue Vorschriften zur Waffenaufbewahrung enthält, dürfte es sinnvoll sein, die nun geltenden Regelungen einmal systematisch darzustellen.
Sicherheitsstufen[↑]
Vorab jedoch noch einige Worte zu den verschiedenen Sicherheitsstufen bei Tresoren: Die „Einbruchsicherheit“ von Tresoren wurde bisher nach der VDMA-Norm 24992 bestimmt. Die dort definierten Sicherheitsstufen A und B sind wohl jedem Schützen ein Begriff. Nun existiert aber seit einiger Zeit auch eine vergleichbare europäische Norm DIN EN 1143-1, in der bestimmte Widerstandsgrade wie etwa 0 oder 1 beschrieben sind. Die „alte“ VDMA-Norm ist daher zum 31.12.2003 ausgelaufen, so dass ab diesem Jahr nur noch Tresore nach der europäischen Norm produziert und zertifiziert werden können. So weit so gut. Das Problem ist nur: Ein der bisherigen Sicherheitsstufe A (alt) entsprechender Widerstandsgrad ist in der neuen europäischen Norm gar nicht definiert und der niedrigste Widerstandsgrad 0 (neu) stellt immer noch höhere Anforderungen als die bisherige Sicherheitsstufe B (alt). Dass Waffenschränke nach dem neuen Widerstandsgrad 0 dem entsprechend auch um einiges teuerer sind als B- oder gar A-Schränke, versteht sich hiernach von selbst und zeigt sich auch bei einem Blick in die Preislisten der jeweiligen Tresorhersteller.
Wurde ein Waffenschrank jedoch noch nach der alten VDMA-Norm zertifiziert, so bleibt diese Einstufung weiterhin gültig und der Schrank kann weiterhin benutzt werden, solange er die nachstehend beschriebenen Mindestkriterien erfüllt. Auch sind immer noch A-/B-Schränke im Handel erhältlich. Wer also die Anschaffung eines neuen Waffenschrankes plant, sollte sich beeilen, damit er nicht demnächst nur noch ein Angebot über teurere (und schwerere) Waffenschränke mit Widerstandsgrad 0 vorfindet. Beeilen sollte sich im Übrigen auch, wer nach der Lektüre dieses Artikels feststellt, dass er wohl doch noch einen neuen Waffenschrank benötigt, weil seine bisherige Aufbewahrung den neuen Anforderungen nicht genügt. Denn wer seine Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt, verliert zwingend seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Wohin also mit dem Gewehr?[↑]
Alle erlaubnispflichtigen Langwaffen, also alle KK-Gewehre, Ordonanzwaffen, Zimmerstutzen, Vogelbüchsen usw., müssen mindestens in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A untergebracht werden. Für bis zu zehn Gewehre reicht ein A-Schrank aus, müssen, etwa bei einem größeren Schützenverein mit entsprechend vielen Vereinswaffen, mehr als zehn Gewehre verwahrt werden, müssen entweder mehrere A-Schränke nebeneinander gestellt werden oder aber ein großer Waffenschrank mit mindestens der Sicherheitsstufe B oder dem Widerstandsgrad A zur Verfügung stehen.
Und wenn die ganze Familie schießt? Dann braucht, anders als nach dem alten Waffengesetz, nicht jedes Familienmitglied seinen eigenen Tresor, sondern alle Mitglieder einer häuslichen Gemeinschaft dürfen ihre Waffen gemeinsam in einem Tresor verwahren.
Und die Sportpistole?[↑]
Etwas aufwändiger wird die Aufbewahrung dagegen bei den Kurzwaffen, hier ist grundsätzlich ein Tresor in der Sicherheitsstufe B oder dem Widerstandsgrad A erforderlich, in dem dann wieder bis zu zehn Waffen gelagert werden können. Bei mehr Waffen sind wiederum entweder mehrere B-Tresore oder aber eine größerer Tresor des Widerstandsgrades 1 erforderlich. Wichtig ist hier, anders als bei den Gewehren, auch das Gewicht des Tresors: Unter 200 kg dürfen in dem Tresor statt der zehn nur maximal fünf Waffen aufbewahrt werden oder aber der Tresor muss so in der Wand verankert werden, dass er einen entsprechenden Abrisswiderstand aufweist. Überhaupt ist bei einem kleinen Tresor Vorsicht geboten, denn was nützt die B-Zertifizierung eines kleinen Möbeltresors, wenn er vom Einbrecher zwar nicht an Ort und Stelle geöffnet, dafür aber leicht komplett mitgenommen werden kann, weil er nicht in der Wand verdübelt ist?
Muss sowohl ein KK-Gewehr als auch die Sportpistole sicher verwahrt werden, ist es auch ausreichend, wenn für die Pistole in dem Gewehrschrank der Sicherheitsstufe A ein separat abschließbares Fach der Sicherheitsstufe B eingebaut ist.
Wo lagert die Munition?[↑]
Auch die Munition bedarf einer speziellen Verwahrung. Hier gilt zunächst der Grundsatz, dass Waffe und dazu passende Munition nicht gemeinsam gelagert werden dürfen. Eine gemeinsame Lagerung von Waffe und zu dieser passender Munition ist nur möglich, wenn der Waffenschrank mindestens den Widerstandsgrad 0 aufweist, nicht aber in einem Schrank der Sicherheitsstufe B oder gar A. Besitzt der Gewehrschrank der Sicherheitsstufe A oder B ein separat abschließbares Stahlfach, kann die Munition darin gelagert werden, im B-Fach des A-Schranks darf die Munition auch zusammen mit der Pistole aufbewahrt werden. Ansonsten ist die Munition in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren.
Aufbewahrung im Schützenhaus[↑]
Sollen Schusswaffen im Schützenhaus gelagert werden, wird es schwierig, denn für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude wie etwa die meisten Schützenhäuser sieht die Verordnung zum Waffengesetz vor, dass maximal drei Gewehre in einem Schrank des Widerstandsgrades 1 verwahrt werden dürfen. Die örtliche Waffenbehörde kann allerdings Ausnahmen von dieser wohl maßlos überzogenen Anforderung genehmigen, wenn zusammen mit der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle ein entsprechendes Aufbewahrungskonzept erstellt wird. Finanziell sinnvoller dürfte es aber sein, die Schusswaffen künftig bei entsprechend beauftragten Mitgliedern zuhause und nicht mehr im Schützenhaus zu verwahren, es sei denn, es handelt sich nur um freie Luftdruckwaffen.
Und das Luftgewehr?[↑]
Die strengen Vorschriften gelten nur für erlaubnispflichtige Schusswaffen, nicht hingegen für „freie“ Luftgewehre und Luftpistolen. Hier bestehen keine speziellen Aufbewahrungsvorschriften, sondern nur der schon zitierte Grundsatz, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Zu beachten ist allerdings, dass zu den unbefugten Personen auch die eigenen minderjährigen Kinder zählen. Sind also Kinder im Haus, muss das Luftgewehr so weggeschlossen werden, dass es für das Kind unerreichbar ist. Und die Diabolos? Nun, die sind – rechtlich gesehen – keine Munition, also gelten hierfür auch keine Aufbewahrungsvorschriften.