Ein Klappmesser ist ohne weitere Besonderheiten weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG[1].

Auch bei einer etwa 60 cm langen Machete handelt es sich nicht um eine gekorene Waffe im Sinne von Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1[2].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15