Wenn der Inhaber eines kleinen Waffenscheins trotz Unterlegenheit wegen einer Schwerbehinderung zu Unrecht auf einem Behindertenparkplatz Parkende zur Anzeige bringen möchte und hierdurch gefährliche Situationen provoziert, die er nur durch den Einsatz einer mitgeführten Schreckschusspistole zu kontrollieren vermag, fehlt ihm die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Behinderten abgewiesen, mit der dieser sich gegen den Widerruf seiner kleinen Waffenscheins gewandt hat. Er stellte am 01.07.2003 einen Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG zum Führen einer Gaspistole, Kaliber 9 mm, die in seinem Pkw aufbewahrt werden sollte. Einer im Zuge der Erteilung des kleinen Waffenscheins eingeholten Auskunft der Polizeidirektion Baden-Baden, Kriminalpolizei – Inspektion 4 – Datenstation – ließen sich 15 Eintragungen über den Kläger im Zeitraum vom 12.09.1976 bis 08.09.2000 entnehmen. Laut Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister bestanden zu Lasten des Klägers keine Eintragungen. In einem Schreiben des Klägers vom 27.08.2003 teilte er mit, dass er zu 100% schwerbehindert sei und Pkw-Fahrer, die unberechtigterweise auf Behindertenparkplätzen parken würden, anzeige. Dabei sei es wiederholt zu Tätlichkeiten und Bedrohungen gekommen, wobei die Täter z.T. rechtskräftig verurteilt worden seien. Bislang habe er die Waffe, die er seit ca. vier Jahren besitze, noch nicht benutzt. Es sei jedoch in Anbetracht der zunehmenden Aggressivität unerlässlich, im Falle einer besonderen Eskalation die Möglichkeit zur Selbstverteidigung zu haben. Da der Kläger beabsichtigte, seine Waffe in seinem Pkw mitzuführen, forderte die Beklagte ihn auf, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die Waffe in einer Stahlblechkassette im Kofferraum des Fahrzeugs aufbewahrt wird. Der Kläger legte daraufhin am 26.01.2004 eine Stahlblechkassette vor. Ihm wurde am 27.01.2004 ein kleiner Waffenschein mit der Nummer 08/2004 erteilt.
Mit Verfügung der Beklagten vom 07.02.2012 entzog diese dem Kläger nach vorheriger Anhörung dessen kleinen Waffenschein mit sofortiger Wirkung (Ziff. 1), gab ihm Gelegenheit, die sich in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen und hierüber Nachweis zu führen (Ziff. 2), ordnete die Rückgabe des kleinen Waffenscheins an (Ziff. 3), kündigte die Sicherstellung und Vernichtung von Waffen und Munition an (Ziff. 4), untersagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition auf Dauer (Ziff. 5), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 5 der Verfügung an (Ziff. 6) und setzte die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf 200,– EUR sowie Auslagen in Höhe von 7,– EUR fest (Ziff. 7).
Zur Begründung führte die Beklagte aus: Von der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden, Polizeirevier Baden-Baden, sei sie darüber informiert worden, dass am 09.07.2010 eine Bedrohung gemäß § 241 StGB mit Schusswaffe/Nötigung durch den Kläger erfolgt sei. Nach den Angaben habe er ordnungsgemäß mit seinem Pkw auf dem Behindertenparkplatz des Kaufhauses xxx geparkt und sich mit seiner Begleiterin, Frau xxx, beim Fahrzeug befunden, als kurz darauf der Geschädigte, Herr xxx, unberechtigt seinen Pkw ebenfalls auf einen Behindertenparkplatz abgestellt und mit Frau xxx in Richtung Eingang des xxx gegangen sei. Er habe den Betroffenen darauf angesprochen, weshalb er auf einem Behindertenparkplatz parke, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Daraufhin sei der Geschädigte zusammen mit Frau xxx in Richtung Kaufland gegangen. Da der Kläger den Vorgang zur Anzeige habe bringen wollen, habe er das Kennzeichen notiert. Dies habe der Geschädigte gesehen und sei zu seinem Wagen zurückgekommen. Daraufhin sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Kläger den Geschädigten und die neben dem Geschädigten stehenden Personen mit einer Pistole bedroht habe. Die Schreckschusswaffe, Marke Röhm, welche mit zwei 8 mm CS-Gaspatronen durchgeladen gewesen sei, sei sichergestellt worden. Der Polizei habe der Kläger eine Kopie seines kleinen Waffenscheines vorgelegt, die weder Behördensiegel noch Unterschrift enthalten habe. Diese Mitteilung habe sie zum Anlass genommen, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu prüfen, und im Rahmen dieser Überprüfung habe sie folgende Erkenntnisse erhalten:
- Auszug aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister: Verurteilung am 02.04.2007 vom Amtsgericht Karlsruhe (Az.: 6 Cs 410 Js 58805/06) wegen fahrlässiger Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen. Das Urteil, das am 11.04.2007 rechtskräftig geworden sei, sehe eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 35,00 Euro vor;
- Auskunft aus dem ZSTV (Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister): Hier sei ihr mitgeteilt worden, dass wegen Körperverletzung (Az: 81 Js 114286/08) im Jahr 2008 gegen ihn ermittelt worden sei und im Jahr 2005 wegen Inverkehrbringen von Falschgeld. Beide Verfahren seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Im Weiteren habe die Polizei mitgeteilt, dass in insgesamt 41 Fällen in den Jahren 1976 bis 2001 gegen den Kläger ermittelt worden sei. Die meisten Verfahren seien eingestellt worden. Nach Mitteilung der Polizei lägen auch weitere Erkenntnisse beim Polizeipräsidium Stuttgart, beim Polizeipräsidium Karlsruhe und bei der Polizeidirektion Freiburg vor. Das Polizeipräsidium Stuttgart habe mitgeteilt, dass im Jahr 2008 wegen wechselseitiger Körperverletzung gegen den Kläger ermittelt worden sei (Az.: 81 Js 114286/08). Dieses Verfahren sei nach § 170 StPO eingestellt worden. Das Polizeipräsidium Karlsruhe und die Polizeidirektion Freiburg hätten keine weiteren Erkenntnisse gemeldet.
Laut Aufzeichnung des Notrufs vom 09.07.2010 habe der Kläger folgende Aussagen getätigt:
„Ja ich habe hier einen Riesentrouble, weil ich einen anzeigen möchte, der auf einem Behindertenparkplatz parkt. Der macht mich an, ich habe meine Pistole gezogen und wenn er auf mich losgeht, werde ich auch schießen.“ […]
„Bitte schicken Sie schnell jemand vorbei, bevor es hier eskaliert.“ […]
„Hier macht mich einer an und deswegen habe ich meine Pistole gezogen und werde davon Gebrauch machen, wenn nicht die Polizei kommt.“
Zur rechtlichen Begründung führte die Beklagte aus: Für den Widerruf des kleinen Waffenscheins gelte § 45 Abs. 2 WaffG, wonach eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung führen müssten. Das heiße, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Inhaber der Erlaubnis unter anderem die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht mehr besitze. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG könne die zuständige Behörde den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, die erlaubnisfrei seien, untersagen, wenn Tatsachen bekannt würden, die die Annahme rechtfertigten, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln oder psychisch krank oder debil sei oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitze oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG fehle. Eine Untersagung sei nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auch möglich, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten sei.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden würden. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben sei beim Kläger die missbräuchliche Verwendung gegeben. Er erfülle somit den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG. Die bereits oben aufgeführten häufigen Ermittlungen im Zusammenhang mit seiner Person, auch wenn diese eingestellt oder nicht weiter verfolgt worden seien, zeigten, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Es erscheine so, dass er sich der Rechtsordnung nicht nach dem Willen des Gesetzgebers unterwerfen wolle.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen auch Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würden. Der Kläger habe seine Waffe nicht, wie vorgeschrieben, in einer abschließbaren Kassette, entladen mitgeführt. Damit stehe fest, dass der Kläger die Waffe, wie auch die Munition, nicht sorgfältig verwahrt habe. Offensichtlich habe er die geladene Waffe mitgeführt, obwohl ihm spätestens seit 2003 bekannt gewesen sei, dass dies nicht zulässig sei. Er habe damit vorsätzlich gegen die Vorschriften zur Aufbewahrung verstoßen.
Außerdem habe der Kläger die Ausweispflichten des § 38 WaffG nicht eingehalten. Da es zum Führen von Schreckschusswaffen einer Erlaubnis bedürfe (§ 10 Abs. 4 WaffG), habe der Kläger die Pflicht, seinen kleinen Waffenschein mitzuführen. Er habe am 09.07.2010 als Nachweis, dass er die Schreckschusswaffe berechtigt besitze, lediglich eine Kopie seines Waffenscheins der Polizei gezeigt.
Nach den Vorgaben des Gesetzes sei die Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG verpflichtet gewesen, sofern Tatsachen bekannt würden, die gegen die persönliche Eignung sprechen würden, dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben. Bis zum Ablauf der dem Kläger eingeräumten Frist habe er das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt.
Nachdem der Kläger gegen die Verfügung erfolglos Widerspruch eingelegt hat, ist am 4. April 2012 in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine Klage eingeworfen worden. Das achtseitige Dokument, auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird, endet mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen“ und darunter mit einem handschriftlichen Zeichen. Dem Dokument waren insgesamt drei Anlagen beigefügt, die – wie die Klage auch – aus maschinengeschriebenem Text bestehen, aber das oben skizzierte Zeichen nicht aufwiesen.
Im Rahmen der am 04.06.2012 ergangenen Eingangsverfügung wies das Verwaltungsgericht den Kläger auf einen möglichen Mangel bezüglich des Schriftformerfordernisses gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO hin und regte bei ihm an, noch innerhalb einer möglicherweise laufenden Klagefrist eine ordnungsgemäß unterschriebene Klageschrift einzureichen. Am 07.06.2012 ging beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein weiterer Schriftsatz des Klägers ein, der die zur Klageschrift identische Paraphe aufweist. Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift, die Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass eine Notwehrsituation vorlag.
Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entschieden, denn das Verfahren weist keine Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt zu den entscheidungserheblichen Umständen ist geklärt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage unzulässig. Die vom Kläger am 04.06.2012 erhobene Eingabe wahrt nicht das für Klagen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Schriftformerfordernis.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich erhobenen Klage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten unter der Klageschrift. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Klageerhebung in der Regel, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Mag zur Begründung auch § 126 BGB, der diese gesetzliche Definition der Schriftform enthält, nicht herangezogen werden können, weil die Vorschrift nur für das bürgerliche Recht gilt und wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewendet werden kann, so entspricht es doch der Verkehrsauffassung und ist auch dem Rechtsunkundigen geläufig, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit regelmäßig erst bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt ist. Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift stellt zunächst einen Entwurf und noch keine schriftlich zu erhebende Klage dar, weil erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringt, dass das Schriftstück, das bis dahin ein unfertiges Internum war, nunmehr für den Verkehr bestimmt ist. Zur Wahrung der Schriftform gehört daher grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Klageschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Diese „Formstrenge“ stellt letztlich auch nur geringe Anforderungen, die ohne Schwierigkeiten zu erfüllen sind[1].
Als Unterschrift ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein[2].
Nach diesen Vorgaben kann das vom Kläger im Tatbestand wiedergegebene Zeichen nicht als Unterschrift im oben genannten Sinne aufgefasst werden. Es lässt keinerlei Bezug zum Namen erkennen. Der linke, gerade Strich ist als „xxx“ in keiner Weise zu identifizieren. Das rechte, bogenförmige Zeichen, unter dem sich eine kleine, waagerechte Linie befindet, lässt einen Rückschluss auf die Buchstabenfolge „xxx“ „xxx“ „xxx“ „xxx“ „xxx“ ebenfalls nicht zu. Die Zeichenfolge weist keine individuellen und entsprechend charakteristischen Merkmale auf, die die Nachahmung erschweren und die sich als Wiedergabe eines Namens darstellen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, diese Form der Unterschrift sei vom Amtsgericht xxx akzeptiert worden. Eine Bindung ergibt sich hieraus für dieses Gericht nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger in dieser Weise stets unterschreiben mag – zum Nachweis hat er eine Kopie seines Personalausweises übersandt –, führt nicht zur Wirksamkeit der Klageerhebung. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass vom Schriftformerfordernis Ausnahmen bestehen, wenn sich, ohne dass eine Beweisaufnahme hierzu erforderlich würde, aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben[3]. So liegt der Fall hier aber nicht. Aus dem bestimmenden Schriftsatz, also der Klageschrift, ist die Urheberschaft nicht eindeutig zu entnehmen. Auch die der Klageschrift beigefügten Anlagen waren sämtlich nicht unterschrieben und haben daher eine eindeutige Identifikation des Klägers ebenfalls nicht erlaubt.
Eine Heilung dieses Formmangels konnte nicht mehr erreicht werden[4]. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage war die Frist zu deren Erhebung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nahezu abgelaufen. Da der Widerspruchsbescheid der Klage nicht beigefügt war, konnte seitens des Gerichts auch nicht abgeschätzt werden, in welcher Frist eine Heilung noch möglich gewesen wäre. Der am 07.06.2012 und damit nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Schriftsatz war von daher nicht mehr in der Lage, den bestehenden Formmangel der Klageschrift zu beseitigen. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen[5].
Die auf die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten gerichtete Klage – ihre Zulässigkeit zugunsten des Klägers unterstellt – wäre aber auch unbegründet.
Dabei ist zugunsten des Klägers seine Klage zunächst sachdienlich gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie sich nur gegen die Ziffern 1, 2, 3, 5 und 7 der Entscheidung der Beklagten vom 07.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.05.2012 richtet. Denn die von ihm gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist gegen die Ziffern 4 und 6 nicht statthaft, da ihnen nicht die Qualität eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG zukommt. Ziffer 4 ist als bloßer Hinweis auf den weiteren im Gesetz vorgesehenen Verfahrensablauf zu werten[6]. Ziffer 6 ist unselbständiger Annex ohne Verwaltungsaktsqualität[7].
Ziffer 1 der Entscheidung der Beklagten vom 07.02.2012, mit der sie dem Kläger dessen kleinen Waffenschein Nr. 08/2004, ausgestellt am 27.01.2004, mit sofortiger Wirkung entzogen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Kläger ist Inhaber einer Erlaubnis „nach diesem Gesetz“, nämlich eines kleinen Waffenscheins, erteilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG.
Es sind auch nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung hätten führen müssen. So setzt nach § 4 Abs. 1 WaffG eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG und persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihren Widerruf zutreffend darauf gestützt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die belegen, dass dem Kläger die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG fehlt. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen können. So liegt der Fall hier.
Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Kläger bei dem Vorfall am 09.07.2010 seine Waffe missbräuchlich oder noch in Einklang mit der Rechtsordnung, also in Notwehr oder in Wahrnehmung sonstiger Notstandsrechte, genutzt hat[8]. Denn die Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme, dass in der Person des Klägers Umstände vorliegen, die die Prognose erlauben, dass er nicht sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen kann.
So fällt bereits im Zusammenhang mit der Erteilung des beantragten kleinen Waffenscheins auf, dass der Kläger das Führen einer Schreckschusspistole legitimieren wollte, um Tätlichkeiten und Bedrohungen begegnen zu können, die entstehen, wenn er Falschparker auf Behindertenparkplätzen zur Anzeige bringt. Zwar kann der Kläger zur Veranlassung einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit angesichts des Machtmonopolos des Staats nur darauf zurückgreifen, diesen Vorgang zur Anzeige zu bringen. Seine Erklärungen im Rahmen des Antrags auf Erteilung des kleinen Waffenscheins belegen jedoch, dass er sich, einem Sachwalter der Allgemeinheit gleichend, mit der von einer Waffe ausgehenden erforderlichen Durchsetzungsmacht ausstattet, um Falschparkern ihr Fehlverhalten vor Augen führen und sie auch in brenzligen Situationen in die Schranken verweisen zu können. Er geriert sich damit wie ein Polizist und nimmt Befugnisse wahr, die ihm als Bürger ohne staatliche Hoheitsmacht gerade nicht zugewiesen sind.
Das Verwaltungsgericht teilt insoweit auch die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger sich bewusst in für ihn nicht ungefährliche Situationen begibt, zu deren Kontrolle er nur durch den Waffenbesitz in der Lage ist. Dass diese Annahme nicht aus der Luft gegriffen ist, wie es der Kläger der Beklagten vorwirft, belegen dessen eigenen schriftlichen Eingaben. Das Verhalten des Zeugen xxx beschreibt der Kläger beispielsweise wie folgt:
„Wenn ein junger gesunder Mensch auf einem Behindertenparkplatz parkt, darauf aufmerksam gemacht wird, dies mit einer abfälligen Geste ignoriert und dann in derart aggressivem Verhalten auf einen Menschen losgeht, von dem ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er auch zuschlägt. Dies ist zumindest die Erfahrung, die ich bislang gemacht habe. […]
Auf den Migrationshintergrund gehe ich nicht weiter ein. Aber die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass ein derartiger Personenkreis auch harmlose Konflikte, versucht, auf körperliche Art zu lösen. Dies ist ebenfalls eine Erfahrung aus der Praxis, nach etwa 1500 Anzeigen, die ich erstattet habe und bei denen es zu einigen brenzlichen Situation kam.“
Weiter heißt es:
„Insofern mir vorgeworfen wird, dass ich billigend die Auseinandersetzung in Kauf genommen habe, kann ich nur sagen: Armes Deutschland, wenn ich als Behinderter nicht einmal mehr ein Kennzeichen eines Falschparkers auf einem Behindertenparkplatz notieren darf und dies zum Vorwurf gereicht. Da wird das Opfer zum Täter gemacht.“
Unter Heranziehung eines objektiven Dritten aus dem Verkehrskreis des Klägers als Vergleichsmaßstab ist davon auszugehen, dass ein solcher sich in eine derartige Situation nicht begeben würde, wenn er nicht im Besitz einer Waffe wäre. Der Vorfall am 09.07.2010 belegt dies eindrücklich. Bereits die Ansprache des Falschparkers durch den Kläger erfolgte in einer Weise, die geeignet war, Aggressionen zu provozieren. Sowohl der den Behindertenparkplatz in unberechtigter Weise benutzende Zeuge xxx als auch der Kläger selbst gaben übereinstimmend in ihren polizeilichen Vernehmungen an, dass letzterer ihn auf das Falschparken mit den Worten hinwies, dass dies ein teurer Parkplatz sei. Und dies, obwohl der Kläger den Zeugen xxx in seiner Beschuldigtenvernehmung als eine Person mit einem Muskelshirt und mit einer „Straßengangfrisur“ beschrieb. Entgegen seiner zunächst gefassten Absicht, den Zeugen aufgrund dessen Erscheinungsbilds nicht anzusprechen, weil er in derartigen Fällen bereits Prügel bezogen habe, sagte er dann doch zu dem Zeugen: „Dies ist ein Behindertenparkplatz! Das ist ein teurer Parkplatz. Er kostet 35,– EUR“. Dieser – insoweit unstreitige – Vorgang belegt, dass der Kläger es zumindest auf den Einsatz seiner Waffe ankommen lässt, um in einer Situation, die zu eskalieren geeignet ist, die durch die Waffe vermittelte Macht ausüben zu können.
Das Verwaltungsgericht spricht dabei dem Kläger sein grundsätzliches Recht, Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige zu bringen, nicht ab. Von einem Waffenbesitzer ist allerdings zu fordern, in besonderem Maße Zurückhaltung zu üben und zur Deeskalation beizutragen. Hierzu gehört zum Beispiel – übertragen auf die konkrete Situation – auf den Parkverstoß in sachlichem Ton hinzuweisen und auf die Angewiesenheit von Behindertenparkplätzen in erklärender Weise aufmerksam zu machen. Bei einem augenscheinlich überlegenen Gegner ist vom Kläger sogar zu verlangen, dass er ausnahmsweise auf das Notieren des Autokennzeichens und das Stellen einer Anzeige verzichtet. Hier fällt eine vernünftige Abwägung zwischen der von Waffen ausgehenden Gefährlichkeit und dem Bagatellcharakter einer Ordnungswidrigkeit wegen Falschparkens eindeutig in der Weise aus, es nicht auf den Waffeneinsatz ankommen zu lassen. Soweit der Kläger wiederholt auf das Vorliegen einer Notwehrlage und die Rechtmäßigkeit seines Waffeneinsatzes abhebt, verkennt er, dass das Falschparken auf einem Behindertenparkplatz kein Angriff auf ihn im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB darstellt. Denn die Notwehrbefugnis ist nach Ursprung und Funktion kein allgemeines Unrechtsverhinderungsrecht und sie dient auch nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung. Von daher sind die Rechtsordnung im Ganzen und die öffentliche Ordnung als solche nicht notwehrfähig. Das Gleiche gilt für Rechtsgüter der Allgemeinheit, die kein Rechtssubjekt und daher auch kein „anderer“ im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ist[9].
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 WaffG aufgefordert hat, ein amts-, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung vorzulegen. Die hierfür erforderlichen Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, lagen mit Bekanntwerden des Ereignisses am 09.07.2010 vor. Dies gilt umso mehr, als ausweislich einer vom 03.09.2010 datierenden Auskunft der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden – Kriminalpolizei – immerhin 37 Ereignisse mit Bezug auf den Kläger gespeichert waren. Dabei fällt zwar zunächst auf, dass zahlreiche strafrechtlich relevante Sachverhalte, die einen vom Deliktstypus vergleichbaren Einschlag zu dem Ereignis vom 09.07.2010 erkennen lassen (02.03.2006: Nötigung; 01.06.1989: Sachbeschädigung an Kfz; 30.12.1983: falsche Verdächtigung; 30.12.1983: Beleidigung; 26.08.1983: Nötigung; 28.03.1983: Nötigung) durch die Einstellungen der Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO, jedenfalls aber nach § 153a StPO endeten. Diese und auch die übrigen, nicht einschlägigen Ermittlungsverfahren belegen, dass der Kläger in regelmäßigen Abständen einen Anlass zur Aufnahme von Ermittlungsverfahren gab. Vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit von Waffen, der Konzeption des Waffengesetzes im Allgemeinen und des § 6 WaffG im Speziellen, nur solchen Personen den Besitz von Waffen zu erlauben, deren Persönlichkeit die Gewähr für den ordnungsgemäßen Umgang garantiert, begründet die hohe Zahl der geführten Ermittlungsverfahren ebenfalls Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers. Er weicht insoweit ebenfalls im Vergleich zu einem durchschnittlichen Waffenbesitzer aus seinem Verkehrskreis als Vergleichsmaßstab in auffälliger Weise ab. Dies rechtfertigt es, eine ärztliche Abklärung dieser Auffälligkeit zu erreichen, um zuverlässig beurteilen zu können, ob er die erforderliche persönliche Eignung nach wie vor besitzt. Nachdem der Kläger nicht bereit war, anlässlich der rechtmäßigen, anlassbezogenen und verhältnismäßigen Aufforderung der Beklagten, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, durfte sie zu dessen Lasten gemäß § 4 Abs 6 Satz 1 AWaffV den negativen Schluss auf seine fehlende persönliche Eignung ziehen[10].
Ob der Widerruf des kleinen Waffenscheins rechtmäßig auch darauf gestützt werden konnte, dass der Kläger angesichts der Auseinandersetzung am 09.07.2010 im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG und wegen eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten aus § 36 WaffG sowie des Mitführens bloß einer Kopie seines kleinen Waffenscheins nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG unzuverlässig ist, bedarf von daher keiner Entscheidung. Hierbei sei ebenfalls angemerkt, dass es der Beiziehung der Strafakten, wie vom Kläger beantragt, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht bedurfte und ihm von daher auch eine weitere Stellungnahmefrist nicht einzuräumen war.
Die Klage wäre auch hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung, mit der dem Kläger die Gelegenheit gegeben wurde, die sich in seinem Besitz befindliche Waffe und Munition, die auf den kleinen Waffenschein gekauft wurden, bis zum 05.03.2012 an einen Berechtigten zu überlassen und hierüber Nachweis vorzulegen, unbegründet. Denn auch diese Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ihre Rechtsgrundlage findet die Anordnung in § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 WaffG. Besitzt jemand nach dieser Vorschrift ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt (Nr. 1) und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der dem Kläger gehörenden Schreckschusspistole handelt es sich um eine Waffe, die zwar erlaubnisfrei erworben und besessen werden darf (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziff. 1.3). Ihr Führen unterliegt aber der Erlaubnispflicht. Infolgedessen findet die Überlassungsanordnung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der den Erwerb und den befugten Besitz aufgrund einer Erlaubnis voraussetzt, sondern sie setzt nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 WaffG ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG voraus. Dieses liegt vor.
Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung eine sofort vollziehbare Untersagung auf Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ausgesprochen. Rechtliche Bedenken hieran bestehen keine, da mit dem Vorfall vom 09.07.2010 Tatsachen bekannt geworden sind, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger als rechtmäßiger Besitzer jedenfalls die erforderliche Eignung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG) nicht besitzt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO, die zur Rechtwidrigkeit dieser Untersagung führen könnten, liegen nicht vor.
Der Kläger ist auch im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 WaffG im Besitz von Waffe und Munition. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Waffe nebst vom Kläger am 09.07.2010 mitgeführter Munition von der Polizei sichergestellt wurde. Eine förmliche Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO diese Gegenstände ist nicht erfolgt. Aus der Behördenakte ergibt sich ferner, dass das gegen ihn wegen des Vorfalls am 09.07.2010 geführte Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde. Diese Art der Verfahrenseinstellung führt zu keiner Einziehung der sichergestellten Gegenstände[11]. Dem Kläger ist es somit möglich, jederzeit und ohne jedes Durchsetzungsrisiko wieder in den Besitz von Waffe und Munition zu gelangen, sollte dies nicht bereits geschehen sein. Dass der Kläger, unterstellt, die Gegenstände lagerten noch bei der Polizei, zwar weder unmittelbarer Besitzer im Sinne des § 854 Abs. 1 BGB noch mittelbarer Besitzer gemäß § 868 BGB[12] ist, steht von daher der Überlassungsanordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG nicht entgegen. Insoweit ist eine einschränkende Auslegung des Besitzbegriffs in dieser Vorschrift angezeigt[13].
Die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 WaffG stehen im Ermessen der Beklagten („kann“). In derartigen Fällen ist die Prüfungsdichte des Gerichts darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein Ermessensfehler im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor.
Die Darstellungen der beklagten Behörde zur aus § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 WaffG abgeleiteten Entscheidung beschränken sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und der Feststellung, dass die gesetzte Frist als ausreichend und angemessen beurteilt werde. Eine Abwägung der ermessensrelevanten Belange im Sinne des § 40 LVwVfG wird nicht dargestellt. In derartigen Fällen soll in der Regel davon auszugehen sein, dass keine Ermessensbetätigung stattgefunden hat, weil die Behörde sich irrtümlich gebunden gesehen hat[14]. Einer Darstellung von Ermessenserwägungen bedarf es aber dann nicht, wenn – wie hier – von einem intendierten Ermessen auszugehen ist.
Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung[15]. So liegt der Fall hier.
Der in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgesehene Widerruf einer erteilten Erlaubnis erschöpft sich als rechtsgestaltender Verwaltungsakt in dieser Funktion. Von daher hat der Gesetzgeber in § 46 WaffG verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die den Wegfall der Berechtigung – hier in Form des Widerrufs – in tatsächlicher Hinsicht begleiten sollen, um die behördliche Entscheidung konsequent umzusetzen. Es leuchtet ein, dass der bloße Verlust der Erlaubnis wenig sinnvoll wäre, könnte die Behörde nicht auch dafür Sorge tragen, dass dem Waffenbesitzer, notwendigenfalls durch Verwaltungszwang, die Verfügungsgewalt über Waffe und Munition entzogen wird. Es stellt von daher den Regelfall dar, dass das Erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis von einer Maßnahme nach § 46 Abs. 2 oder 3 WaffG begleitet wird[16]. Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn der Betroffene von sich aus gesetzmäßige Zustände herstellen wird[17], können die Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 oder 3 WaffG unterbleiben und fordern folgerichtig die Ausführung entsprechender Ermessenserwägungen in der Verwaltungsentscheidung. Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall lagen aber keine vor.
Soweit die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 05.03.2012 eingeräumt hatte, erscheint auch diese als ausreichend bemessen und damit ermessensfehlerfrei.
Die Klage wäre auch hinsichtlich Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die in ihr getroffene Anordnung, den dem Kläger ausgestellten kleinen Waffenschein zurückzugeben, ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ihre Rechtsgrundlage findet diese Anordnung in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, der bestimmt, dass der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben hat, werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen. So liegt der Fall hier. Auf die Ausführungen zum Widerruf wird insoweit Bezug genommen.
Die Klage wäre auch in Bezug auf Ziffer 5 der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die zu Lasten des Klägers mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Untersagung, erlaubnisfreie Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und Munition zu erwerben und zu besitzen, ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ihre Rechtsgrundlage findet die Untersagung in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere wurde das Verbot ermessensfehlerfrei angeordnet. Die Ausführungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe hierzu begründen keine Anhaltspunkte, einen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO anzunehmen.
Schließlich wäre die Klage auch in Bezug auf die Gebührenfestsetzung über 200,– EUR nebst Auslagen in Höhe von 7,– EUR unbegründet. Gleiches gilt für die durch das Regierungspräsidium Karlsruhe festgesetzte Widerspruchsgebühr über 100,– EUR.
Die Gebühren- und Auslagenfestsetzungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat hierzu auch nichts erinnert. Das Gericht folgt den Begründungen in den angefochtenen Bescheiden hierzu und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung ab.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.06.2012 ferner beantragt, festzustellen, dass eine Notwehrsituation vorlag, kann dieser Antrag sachdienlich gemäß § 88 VwGO sowohl als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO oder als sog. Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO ausgelegt werden. In beiden Fällen ist die Klage unzulässig.
Das nach § 43 Abs. 1 VwGO für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung liegt nicht vor. Ein solches schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein[18]. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen, also in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Weise, zu verbessern[19]. Hieran fehlt es.
Die vom Kläger begehrte Feststellung zielt unter Würdigung seines gesamten Vorbringens darauf ab, ihn zu rehabilitieren, nachdem die Beklagte entgegen seiner Auffassung bei dem Vorfall vom 09.07.2010 nicht von einer Notwehrsituation ausgegangen ist. Hierauf kommt es aber nicht. Denn der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf des kleinen Waffenscheins fußt nicht nur auf den genauen Umständen, die zum Waffengebrauch am 09.07.2010 geführt haben, sondern nimmt auch die übrigen Begleitumstände an diesem Tag und ferner in den Blick, dass gegen den Kläger in zahlreichen Fällen strafrechtlich ermittelt wurde. Mit anderen Worten kommt es nicht nur darauf an, ob im Zeitpunkt des Waffeneinsatzes am 09.07.2010 vom Zeugen xxx ein Angriff im Sinne des § 32 StGB ausging, den der Kläger möglicherweise berechtigt abwehren durfte. Die Beklagte war befugt, hierbei auch darauf abzustellen, dass der Kläger sich nicht, wie es von einem verantwortungsvollen und -bewussten Waffenbesitzer zu verlangen gewesen wäre, besonnen und zurückhaltend verhalten hat. Sie hat daher rechtsfehlerfrei ihre Widerrufsentscheidung – auch – auf die fehlende persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 6 WaffG gestützt.
Die Feststellungsklage ist auch nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit besteht dann, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage (insbesondere durch eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen könnte. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist zum einen, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Zugleich soll vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen normierten speziellen Prozessvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefristen) unterlaufen sowie die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden und dass der Kläger das Gericht unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss, wenn die Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen[20].
Wie bereits dargelegt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung nicht darauf an, ob der Kläger am 09.07.2010 in Notwehr gehandelt hat oder nicht. Der Widerruf rechtfertigt sich bereits auf Grundlage der Eignungsmängel des Klägers in persönlicher Hinsicht, ohne dass es darauf ankäme, ob er bei dem genannten Vorfall in Notwehr handelte oder nicht. Die Feststellungsklage ist demnach im oben bezeichneten Sinne nicht erforderlich.
Der Klageantrag ist auch, soweit er als Zwischenfeststellungsklage ausgelegt wird, unzulässig.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Entscheidung des Rechtstreits nicht von Frage, ob der Kläger in Notwehr gehandelt hat, abhängt.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 30. August 2012 – 6 K 1287/12
- BVerwG, Urteil vom 06.12.1988 – 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32 m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.09.2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775[↩]
- BVerwG, Urteil vom 29.08.1983 – 6 C 89.82 – NVwZ 1985, 34 sowie Beschluss vom 26.06.1980 – 7 B 160.79, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 8[↩]
- vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 81, Rn. 2[↩]
- vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 81, Rn. 15[↩]
- VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2012 – 6 K 1357/12 –[↩]
- vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80, Rn. 78 m.w.N.[↩]
- VG Dresden, Beschluss vom 21.06.2010 – 4 L 74/10 ,Jagdrechtliche Entscheidungen XVII Nr. 203 [↩]
- Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 32, Rn. 8 m.w.N.[↩]
- vgl. auch Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Band 2, § 6 WaffG, Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.09.1958 – IV C 14.57, BVerwGE 8, 29[↩]
- LG Bremen, Beschluss vom 29.03.1955 – 2 Qs 64/55, NJW 1955, 959[↩]
- vgl. Elmar Bund, in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2007, § 868, Rn. 29[↩]
- vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 12.02.2010 – 6 L 471/09[↩]
- vgl. Stuhlfauth, in Bader, VwGO, 5. A., § 114 Rn. 11[↩]
- BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2009 – 10 S 1578/08, DVBl 2009, 1255[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 15.04.1998 – 1 B 230.97, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 80[↩]
- vgl. Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Band 2, § 46 WaffG, Rn. 7 a.E.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 – 8 C 38.09, BVerwGE 136, 75[↩]
- v. Albedyll, in Bader, VwGO, 5. A., § 43 Rn. 21[↩]
- st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 – 8 C 38.09, BVerwGE 136, 75 m.w.N.[↩]