Der in einer Verwaltungsgebührensatzung enthaltene Gebührenrahmen für eine verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Waffenkontrolle ist im Hinblick auf die angesetzte Mindestgebühr in Höhe von 210 EUR rechtswidrig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Waffenbesitzers stattgegeben, der sich gegen einen Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart für eine bei ihm vor Ort durchgeführte Waffenkontrolle gewehrt hat. Der Kläger ist Jäger und Waffenbesitzer. In seiner Waffenbesitzkarte sind eine Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen. Im Januar 2012 hatten Mitarbeiter der Stadt Stuttgart bei ihm vor Ort eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes durchgeführt. Die Kontrolle hatte zu keiner Beanstandung geführt. Für die Kontrolle setzte die Stadt gegen den Kläger – bei einem Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR – eine Gebühr in Höhe von 210 EUR fest. Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Kläger gegen den Bescheid im Juli 2012 Klage erhoben.
Er macht gegen die Gebühr im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Kontrolle nicht um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsvorgang handele. Er habe die Überprüfung nicht veranlasst und diese liege auch nicht in seinem Interesse. Die Gebühr sei zudem zu hoch festgesetzt. Eine zwischen fünf und zehn Minuten dauernde Überprüfung der sicheren Unterbringung seiner zwei Waffen und der Munition rechtfertige eine derart hohe Gebühr nicht. Die Stadt macht dagegen geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen vom Gericht bereits bejaht worden sei. Der festgesetzte Gebührenrahmen von 210 EUR bis 420 EUR sei angesichts des mit der Kontrolle verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwands angemessen und kostendeckend kalkuliert.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart ausgeführt, dass es den von der Stadt Stuttgart in ihrer Verwaltungsgebührensatzung enthaltenen Gebührenrahmen im Hinblick auf die angesetzte Mindestgebühr in Höhe von 210 EUR für rechtswidrig erachtet.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13. August 2013 – 5 K 2177/12