In der Regel besitzen Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Das ist bei einem Funktionsträger der NPD der Fall.

So hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Vorsitzenden des Kreisverbandes Bremen-Stadt (Zeitraum 2010 bis 2013) gegen den Widerruf seiner Waffenerlaubnis und ein Waffenverbot abgewiesen. Mit Verfügung vom 5.12.2011 widerrief das der Beklagten die Waffenbesitzkarte des Klägers und einen dem Kläger erteilten Jagdschein. Dem Kläger wurde verboten, Waffen und Munition zu besitzen, deren Erwerb der waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf und deren Erwerb nicht der waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf; insoweit wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Sicherstellung und Einziehung der im Besitz des Klägers befindlichen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen sowie vorhandener erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Munition sowie der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins wurden angeordnet. Seit Mitte 2000 gehöre er der rechtsextremistischen Szene in Bremen an und wirke dort aktiv im NPD-Kreisverband mit. Seit März 2010 sei er Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes Bremen-Stadt. Die NPD sei als verfassungsfeindlich einzustufen. Die waffenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, da der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht erfülle. Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) WaffG sei erfüllt. Die langjährigen Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene sowie das herausgehobene Engagement im NPDKreisverband Bremen offenbarten, dass der Kläger der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechende Ziele verfolge.
Der Kläger hat am 6.8.2013 Klage erhoben. Er trägt vor, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet, er sei nicht vorbestraft. Die Entziehung der Waffenerlaubnis sei überwiegend ideologisch begründet. Der behördlichen Entscheidung liege der politische Wille des Innensenators zugrunde, wie sich dieser in einer Vorlage für die Innendeputation vom 2.1.2012 geäußert habe. Es mangele an jedem substantiierten Vorwurf gegen den Kläger. Gerade die Unterstützung des Wahlantrittes einer Partei zu einer Landtagswahl belege eine positive Grundhaltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der von der Beklagten verwendete Begriff des „Rechtsextremismus“ sei ohne rechtliche Operabilität. Dem Kläger würden Sachverhalte vorgeworfen, die zeitlich bereits mehr als 25 Jahre zurücklägen. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes sei der Kläger auf den Vertrieb von Geländewagen der russischen Marke spezialisiert; er stehe laufend im Kontakt mit Geschäfts- und Vertriebspartnern im Ausland. Im Rahmen seines parteipolitischen Engagements nehme der Kläger sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit wahr und vertrete mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbare Positionen, diesen Standpunkt habe er auch innerhalb der Partei zur Geltung gebracht. Die NPD sei eine zugelassene und in ihrer Zielsetzung rechtsstaatskonforme Partei; dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2003 zum Verbotsverfahren. Der Kläger sei für den Kreisverband zuständig gewesen, nicht jedoch für die Landes- oder Bundespartei; für den Inhalt der Wahlwerbung sei er nicht verantwortlich gewesen und er habe auf die Gesamtpartei keinen Einfluss gehabt. Zudem sei der Beklagten spätestens seit dem 15.1.2009 bekannt gewesen, dass der Kläger Mitglied der NPD sei, ohne dass dies zum Gegenstand einer Widerrufsentscheidung gemacht worden wäre. Der Kläger habe sich bei der Sicherstellung seiner Waffen kooperativ gezeigt; diese seien ordnungsgemäß verwahrt gewesen. Im zeitlichen Zusammenhang sei die Beklagte gegen weitere Mitglieder der NPD vorgegangen. Diesen Personen seien die Waffen und entsprechende Erlaubnisse wieder ausgehändigt worden. Die streitgegenständliche behördliche Entscheidung verstoße gegen Art. 21 und Art. 103 GG. Es sei zudem rechtswidrig, dass im Widerspruchsbescheid nicht auch eine Entscheidung über die jagdrechtliche Seite der Angelegenheit getroffen worden sei. Schließlich sei die Gebührenfestsetzung rechtswidrig.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen ausgeführt, dass eine Erlaubnis zurückzunehmen bzw. zu widerrufen ist, wenn der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt der NPD erfüllte der Kläger dieses Tatbestandsmerkmal.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[1] ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch bei der Prüfung von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit zu prüfen. Er wird nicht von § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG verdrängt, demzufolge eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit anzunehmen ist bei einer Mitgliedschaft in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus der Entstehungsgeschichte. Auch der Normzweck des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG spricht gegen die Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG. Anderenfalls könnte das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl dies nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bleiben[2]. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht, insbesondere zum Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG. Denn die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitgliedes oder –anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Partei an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Vielmehr stellt sich § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG als eine Vorschrift war, die – vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen – dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und die daher – wiederum ähnlich den allgemeinen Strafgesetzen – für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbatracht des Art. 21 Abs. 2 GG ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger[3].
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 S. 3 a) WaffG durch eine Betätigung für die NPD schließt sich das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts München in einer Entscheidung vom 13.11.2013[4] an[5]. Auch nach aktuellen Erkenntnissen bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass die Aktivitäten der NPD sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren von 2013 bestehen weiterhin keine Zweifel an der gegen die politische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Politik der NPD. Im Verfassungsschutzbericht 2013 des Senators für Inneres und Sport wird u.a. ausgeführt, die NPD vertrete offen fremdenfeinliche, rassistische und nationalistische Positionen. Ihre verfassungsfeindliche Ausrichtung komme in dem 2010 verabschiedeten Parteiprogramm zum Ausdruck. Allen politischen, ökonomischen und sozialen Themenbereichen oder Sachfragen liege hier das Konzept der „Volksgemeinschaft“ zugrunde und damit ein antiindividualistisches Menschenbild sowie ein identitäres Politik- und Staatsverständnis. Die Leitidee der „Volksgemeinschaft“ finde sich auch in einer 2012 veröffentlichten NPD-Broschüre „Wortgewandt/Argumente für Mandats- und Funktionsträger“. Die völkische Ausrichtung der Partei komme im Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 aus taktischen Gründen weniger deutlich zum Ausdruck. Es sei als Versuch der NPD zu werten, größeren Wählerzuspruch durch die Präsentation als gemäßigte und moderne Partei zu erlangen. Im bremischen Verfassungsschutzbericht 2012 wird zur NPD u.a. ausgeführt, Gültigkeit besitze noch die 1996 formulierte „Drei-Säulen-Strategie“ („Kampf um die Parlamente“, „Kampf um die Straße“, „Kampf um die Köpfe“), die 2004 um eine vierte Säule („Kampf um den organisierten Willen“) erweitert worden sei. Die „Vier-Säulen-Strategie“ ziele auf die umfassende Bekämpfung des demokratischen Verfassungsstaates mit dem Schwerpunkt, öffentliche Präsenz durch Aufmärsche, Kundgebungen und die politische Arbeit in den Landes- und Kommunalparlamenten zu zeigen. Der Kläger hat die NPD aktiv unterstützt. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe in seiner Funktion als Kreisvorsitzender organisatorische Arbeit geleistet. Er habe Mitgliederversammlungen abgehalten und die Mitglieder über Neuigkeiten informiert, die vom Bundesvorstand kamen. Zudem habe er Infostände geplant und auch zusammen mit dem Schatzmeister Beiträge verbucht. Damit ist der Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3a) WaffG erfüllt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch aus den Umständen ergeben, die dem Strafverfahren zugrunde lagen. Atypische Gründe sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Der Umstand, dass der Kläger nicht vorbestraft ist und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind können keinen Ausnahmetatbestand begründen, weil sie bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden. Auch Geschäftskontakte ins Ausland vermögen die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3a) WaffG nicht zu widerlegen.
Mangels Zuverlässigkeit waren die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, wobei auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruchbescheid abzustellen ist[6]. Da sich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach dem oben Gesagten entscheidend durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Kreisverbandes Bremen-Stadt von 2010 bis 2013 bestimmt, sind die vor 2010 erteilten Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen und die nach 2010 erteilten Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen. Da es sich in beiden Fällen um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der der Behörde kein Ermessen zukommt, kommt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung lediglich darauf an, ob sich die Entscheidung gemessen am Gesetz im Ergebnis als rechtmäßig darstellt. Es ist daher unschädlich, dass sich die Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden allein auf § 45 Abs. 2 WaffG gestützt hat[7]. Ebenso unerheblich ist, dass die maßgeblichen Tatsachen aus den Jahren 2010 bis 2013 stammen, da für die Entscheidung nach § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WaffG keine Frist, insbesondere nicht die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 S. 1, 49 Abs. 3 S. 2 BremVwVfG gilt[8].
Das dem Kläger erteilte Waffenverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. WaffG kann der Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition untersagt werden, wenn dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen an[9]. Dabei ist angesichts des differenzierten Kataloges von § 5 WaffG von einem einheitlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff auszugehen[10].
Bei festgestellter waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ist mithin der Tatbestand der § 41 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. GG und § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Da es sich bei dem Waffenverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers hier auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen[11]. Auch zum derzeitigen Zeitpunkt ist jedoch von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Zwar hat dieser im Jahr 2013 sein Amt als Kreisvorsitzender der NPD aufgegeben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind jedoch bei der Bewertung der Zuverlässigkeit Unterstützungshandlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten fünf Jahren erfolgten. Die oben erfolgte Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bleibt daher auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell. Entgegenstehende Gründe, insbesondere ein vollständiges Abwenden des Klägers von den Zielen der NPD, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger nach seinem Vortrag weiterhin Mitglied der Partei.
Die Ermessensentscheidung der Beklagten zum Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat erkannt, dass bei einer Entscheidung zu § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Sie differenziert zwischen der Entscheidung zu erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und bezieht sich auf das gesetzliche Ziel des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat sie weder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, noch hat sie die Grenzen ihres Ermessen überschritten. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Geeignetheit und Erforderlichkeit des Waffenverbots werden zutreffend geprüft. Die Angemessenheit der Maßnahme wird in Bezug gesetzt zum verfolgten Schutzziel. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Hinweis auf Ermessensfehler durch die vom Kläger vorgetragene unterschiedliche Praxis der Beklagten in Bezug auf waffenrechtliche Maßnahmen gegen NPD-Mitglieder. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte bei ihren Entscheidungen jeweils den Einzelfall im Blick hatte.
Sicherstellung und Einziehung der sich im Besitz des Klägers befindenden erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition und die Sicherstellung der
Waffenbesitzkarte erfolgten rechtmäßig. Gemäß § 46 Abs. 4 WaffG können Erlaubnisurkunden und Waffen und Munition sofort sichergestellt werden, 1. in den Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG oder 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zum Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hatte die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Dies war ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet und das Waffenverbot war nach dem oben Gesagten rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung lagen damit vor. Die Beklagte hat zudem ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ein unberechtigter Erwerb und Umgang mit den Waffen und der Munition sei schnell und sicher auszuschließen, dahinter müsse das private Interesse des Klägers zurücktreten. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, der Beklagten einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen. Die sofortige Sicherstellung der Erlaubnisdokumente solle den Rechtsschein einer waffenrechtlichen Legitimation verhindern.
Die Einziehung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition erfolgte nach § 46 Abs. 5 S. 1 WaffG. Danach kann die Behörde, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten
benennt, die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen. Der Kläger hat trotz
entsprechender Belehrung keinen Berechtigten benannt und auch keine weiteren
Einwände gegen die Einziehung erhoben. Die von der Beklagten getroffene
Ermessenserwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 8. August 2014 – 2 K 1002/13
- BVerwG, Urt. v. 30.09.2009, 6 C 29/08[↩]
- BVerwG a.a.O.[↩]
- BVerwG, a.a.O.[↩]
- VG München, Urteil vom 13.11.2013 – WM 7 K 12.2797[↩]
- vgl. auch VG Weimar, B. v. 9.1.2013, 1 E 1194/12[↩]
- vgl. VG München, a.a.O.[↩]
- vgl. Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Loseblatt, Stand Juni 2014, § 45, Rdnr. 45; VG München, a.a.O.[↩]
- VG Augsburg, Urt. v. 19.10.2012, Au 4 K 12.508; Lehmann, a.a.O., § 45, Rdnr. 19[↩]
- BVerwG, Urt. v. 22.8.2012, 6 C 30/11[↩]
- BayVGH, B. v. 22.1.2014, 21 ZB 13.1781; VG Hamburg, Urt. v. 10.6.2013, 4 K 647/13[↩]
- Lehmann, a.a.O., § 41, Rdnr. 64[↩]