Schießaufsicht bei Jugendlichen

Ab dem 1. April muss bei Schießen mit Kindern und Jugendlichen die Standaufsicht von zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besonders geeigneten Aufsichtspersonen geleitet werden. Die Duchführungsverordnung zum WaffG, in der die Kriterien für diese besondere Eignung festgelegt werden, ist jedoch noch nicht erlassen. Bis dahin gilt jedoch die noch zum alten Waffengesetz erlassene 1. WaffVO weiter, nach der die Schießaufsicht führen darf, wer 14 Tage vor dem ersten Einsatz gegenüber der für das Waffenrecht zuständigen Kreispolizeibehörde benannt wurde. Diese Vorschrift gilt für alle Schießaufsichten, also auch für die Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen.

Schießaufsicht bei Jugendlichen

Die für die Schießen mit Kindern und Jugendlichen vorgesehenen Aufsichtspersonen sollten daher rechtzeitig der Waffenbehrode gegenüber unter Beifügung einer Kopie des Schießleiterausweises sowie eines Nachweises über die Fähigkeiten in der Jugendarbeit (etwa: Jugendleiterausweis, Tätigkeit als Lehrer etc., mehrjährige Tätigkeit als Jungschützenmeister etc.) angezeigt werden. Dann kann 14 Tage später – zumindest bis zum Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnung – das Schießen mit Kindern und Jugendlichen weitergeführt werden.