Werden für eine geplante Schießanlage keine Stellplätze nachgewiesen, darf eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Meint jedenfalls das Verwaltungsgericht Neustadt in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Der Kläger ist ein Sportschützenverein aus dem Landkreis Kaiserslautern, der bereits über eine unterirdische Schießanlage nebst Vereinsheim verfügt. Seinen Bauantrag für den Neubau einer Halle für eine Luftdruckschießanlage mit zehn Schießbahnen lehnte die Kreisverwaltung mit der Begründung ab, dass die notwendigen Stellplätze nicht nachgewiesen seien.
Hiergegen erhob der Verein nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte u. a. geltend, dass der Neubau keinen zusätzlichen Stellplatzbedarf verursache, denn es werde bereits eine Schießanlage betrieben. Auch wohnten die Mitglieder des Vereins im Ort und könnten deshalb den Weg zur Anlage ohne Fahrzeug zurücklegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Landesbauordnung sei ein Stellplatznachweis Voraussetzung für die Erteilung der Bauerlaubnis, denn bei der geplanten neuen Schießhalle sei mit zusätzlichem Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu rechnen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Sportschützen mit ihrer Waffe unter dem Arm zu Fuß kämen und sich so dem Argwohn anderer Fußgänger aussetzten. Zudem würden sie ihre Schusswaffen auch aus Sicherheitsgründen mit dem Auto transportieren.
Seiner Verpflichtung könne der Verein auch nicht durch Zahlung eines Geldbetrags an die Gemeinde nachkommen, denn diese habe ihre hierfür erforderliche Zustimmung verweigert.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 K 1255/07.NW