Schüsse auf die fliehenden Räuber

Schießt ein Überfallener auf die flüchtenden Räuber, so erfordert eine Rechtfertigung der Schußabgabe einen Verteidigungswillen des Überfallenen, von dem die Verteidigungshandlung nach ständiger Rechtsprechung getragen sein muss[1].

Schüsse auf die fliehenden Räuber

Geht der überfallene Schütze bei der Schußabgabe davon aus, die Raubtäter hätten keine Beute erlangt, hatte er keine Kenntnis von der Notwehrlage. Am Verteidigungswillen fehlt es zudem, wenn er die Schüsse nicht abgibt, um sein Eigentum zu verteidigen, sondern allein handlungsleitendes Motiv vielmehr Angst um sein Leben ist.

Selbst wenn man mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung in Fällen, in denen das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, eine Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts entfallen lassen und – mit Blick auf strukturelle Ähnlichkeiten zum untauglichen Versuch – nur eine solche wegen Versuchs annehmen wollte[2], hätte dies dem überfallenen Schützen im hier entschiedenen Fall nicht geholfen, da dieser – jedenfalls mit Blick auf die Verteidigung allein seines Eigentums – gehalten war, auf die Beine der Flüchtenden zu zielen[3].

Der Angeklagte handelte auch nicht mit dem erforderlichen Willen, sein Hausrecht gegen einen gegenwärtigen Angriff der Raubtäter darauf zu verteidigen. Vielmehr waren nach den Feststellungen ursächlich für die Schüsse allein die Angst um sein Leben wegen des vermeintlichen Schusses auf ihn sowie sein Wunsch, den Angreifern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückkehren sollten.

Zur Verteidigung des Hausrechts stellten die Schüsse zudem keine gebotene Notwehrhandlung dar. Zwar ist anerkannt, dass auch das Hausrecht „grundsätzlich mit scharfen Mitteln“ verteidigt werden darf, soweit es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt[4]. Steht indes die mit der Verteidigung verbundene Beeinträchtigung des Angreifers in einem groben Missverhältnis zu Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung, so ist die Notwehr unzulässig[5]. Dies war angesichts des Umstands, dass die Raubtäter im Begriff waren, das Grundstück fluchtartig zu verlassen und die Beendigung der Hausrechtsverletzung damit – wie von dem Angeklagten erkannt – auch ohne sein Zutun unmittelbar bevorstand, hier der Fall.

Vorliegend billigt der Bundesgerichtshof auch den Ausschluss eines Erlaubnistatbestandsirrtums, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen lassen könnte[6]. In einem solchen Erlaubnistatbestandsirrtum befindet sich, wer irrig Umstände annimmt, die – wenn sie vorlägen – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden[7].

Diese Voraussetzung waren hier nicht gegeben: Der überfallene Schütze nahm hier nicht an, sich in einer Lage zu befinden, aufgrund derer sein Handeln durch Notwehr hätte gerechtfertigt sein können. Denn ihm war im Moment der Schussabgabe bewusst, dass ein (weiterer) Angriff der flüchtenden Raubtäter nicht unmittelbar bevorstand und diese keine Waffe auf ihn richteten.

In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer dazu ausgeführt, der Angeklagte habe lediglich die Vorstellung gehabt, der von ihm vermeintlich gehörte Schuss habe möglicherweise ihm gegolten. Er sei indes nicht davon ausgegangen, dass die Raubtäter von ihrer weiteren Flucht hätten absehen und zurückkehren oder gar weitere Schüsse in seine Richtung hätten abgeben wollen. Mit seinen Schüssen habe er lediglich aufzeigen wollen, dass die Täter ihre Flucht fortsetzen und nicht zurückkommen sollten. Damit stellte sich der Angeklagte aber gerade keinen gegenwärtigen Angriff auf sein Leben oder seine Gesundheit vor: Der vermeintlich abgegebene Schuss auf ihn hatte ihn ersichtlich nicht verletzt; weil er erkannte, dass ein weiterer Schuss nicht abgegeben werden würde, dauerte der (angenommene) Angriff aus seiner Sicht auch nicht mehr fort, weil die Herbeiführung oder Vertiefung einer Rechtsgutsverletzung nicht zu erwarten war[8].

Der überfallene Schütze war hier schließlich auch nicht gemäß § 33 StGB entschuldigt. Nach dieser Vorschrift wird der Täter nicht bestraft, der die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenische Affekte) überschreitet.

Voraussetzung ist das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage; auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr, also unter anderem in einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage[9], ist die Vorschrift des § 33 StGB nicht anwendbar[10]. Die asthenischen Affekte müssen weiter dafür ursächlich sein, dass der den Angriff wahrnehmende Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet[11], wobei er gleichsam mit Verteidigungswillen handeln muss[12].

Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Notwehrexzesses nicht erfüllt:

In Bezug auf das Rechtsgut Leben und Gesundheit lag ein gegenwärtiger Angriff – wie dargelegt – nicht vor; der Angeklagte überschritt auch nicht die Grenzen der Notwehr, vielmehr wären seine Schüsse – hätten die Raubtäter tatsächlich auf ihn gefeuert und wäre ihr Angriff noch gegenwärtig gewesen – gerechtfertigt gewesen. Es handelt sich insoweit mithin allenfalls um einen Fall allein der Putativnotwehr in Form eines Tatsachenirrtums über einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden Angriff, nicht aber um einen Notwehrexzess[13].

Mit Blick auf das Rechtsgut Eigentum fehlt es wiederum am Verteidigungswillen des Angeklagten, so dass auch insoweit die Anwendung des § 33 StGB ausscheidet.

Gleiches gilt – wie dargelegt – hinsichtlich der Verteidigung des Hausrechts des Angeklagten: Insoweit schoss er nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über den stattgehabten Angriff auf dieses Rechtsgut oder zu dessen Verteidigung gegen einen gegenwärtigen Angriff. Die nach den Feststellungen für die Schüsse ursächliche Angst um sein Leben sowie sein Wunsch, den Angreifern zu verdeutlichen, dass sie nicht zurückkehren sollten, belegen den erforderlichen Verteidigungswillen mit Blick auf das Hausrecht nicht, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Todesangst wegen des vermeintlich gehörten Schusses im Rahmen der Überschreitung des das Hausrecht betreffenden objektiv gegebenen Notwehrrechts überhaupt zu berücksichtigen ist, was entgegen den dargelegten Grundsätzen doch zu einer Berücksichtigung einer tatsächlich nicht bestehenden Notwehrlage im Rahmen der Prüfung des § 33 StGB führen könnte. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob – wie das Landgericht angenommen hat – in Fällen, in denen die Verteidigungshandlung in einem groben Missverhältnis zu der aus dem Angriff drohenden Rechtsverletzung steht, die Anwendung der Vorschrift des § 33 StGB ebenso ausscheidet, wie das Notwehrrecht[14].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 199/15

  1. RG, Urteil vom 19.12 1919 – IV 708/19, RGSt 54, 196, 199; BGH, Urteile vom 15.01.1952 – 1 StR 552/51, BGHSt 2, 111, 114; vom 02.10.1953 – 3 StR 151/53, BGHSt 5, 245, 247; vom 11.09.1995 – 4 StR 294/95, NStZ 1996, 29, 30; Beschluss vom 09.09.1997 – 1 StR 730/96, NJW 1998, 465, 466; Urteile vom 06.10.2004 – 1 StR 268/04, NStZ 2005, 332, 334; vom 25.04.2013 – 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN[]
  2. vgl. LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 268 mwN; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 32 Rn. 27; s. auch – nicht tragend – BGH, Urteil vom 03.12 1991 – 1 StR 120/90, BGHSt 38, 144, 155 f. zu § 218 Abs. 1, § 218a StGB aF; dagegen eingehend NK-StGB-Paeffgen, vor 4. Aufl., § 32 ff. Rn. 128 mwN[]
  3. vgl. zu den Grundsätzen des Einsatzes des mildesten Mittels bei lebensgefährlichen Verteidigungsakten, insb. beim Schusswaffengebrauch LK/Rönnau/Hohn aaO, § 32 Rn. 175 ff. mwN; Fischer aaO, § 32 Rn. 33a[]
  4. BGH, Beschluss vom 29.01.1982 – 3 StR 496/81, juris; Urteil vom 31.07.1979 – 1 StR 296/79 12[]
  5. BGH, Beschluss vom 01.03.2011 – 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630, 631; Urteile vom 16.07.1980 – 2 StR 127/80, NStZ 1981, 22, 23; vom 31.07.1979 – 1 StR 296/79 aaO mwN; LK/Rönnau/Hohn aaO, § 32 Rn. 230 ff. mwN; S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 50 mwN; MünchKomm-StGB/Erb, 2. Aufl., § 32 Rn. 214 ff.[]
  6. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 06.06.1952 – 1 StR 708/51, BGHSt 3, 105, 106 f.; vom 10.02.2000 – 4 StR 558/99, BGHSt 45, 378, 384; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 02.11.2011 – 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 273: Ausschluss der Vorsatzschuld[]
  7. LK/Vogel aaO, § 16 Rn. 110[]
  8. vgl. MünchKomm-StGB/Erb aaO, § 32 Rn. 110 f. mwN[]
  9. vgl. Fischer aaO, § 32 Rn. 51 mwN[]
  10. st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 24.10.2001 – 3 StR 272/01, NStZ 2002, 141; vom 18.04.2002 – 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; vom 23.01.2003 – 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600, jeweils mwN; Beschluss vom 01.03.2011 – 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630; s. auch LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 24 ff.; MünchKomm-StGB/Erb aaO, § 33 Rn. 18; BeckOK StGB/Heuchemer, § 33 Rn. 13; Motsch, Der straflose Notwehrexzess, 2003, S. 39[]
  11. MünchKomm-StGB/Erb aaO, § 33 Rn.20, 22; NK-StGB-Kindhäuser aaO, § 33 Rn. 25; S/S-Perron aaO, § 33 Rn. 5[]
  12. LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 48 mwN[]
  13. vgl. LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 22[]
  14. vgl. etwa NK-StGB-Kindhäuser aaO, § 33 Rn. 14; SK-StGB/Rogall, 122. Lfg., § 33 Rn. 13; S/S-Perron aaO, § 33 Rn. 7; Roxin, Strafrecht AT, 4. Aufl., § 22 Rn. 79; Kühl, Strafrecht AT, 7. Aufl., § 12 Rn. 150; Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl., 20. Abschn. Rn. 29; Motsch aaO, S. 91 f.; Diederich, Ratio und Grenzen des straflosen Notwehrexzesses, 2001, S. 73 ff.; aA LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 3; Fischer aaO, § 33 Rn. 8; HK-GS-StGB/Duttge, 3. Aufl., § 33 Rn. 4[]