Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse haben gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder …
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