Unzuverlässigkeit per Luftschuss

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. Dies kann nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz auch darin gesehen werden, dass der Waffenbesitzer wegen einer lauten Party in der Nachbarschaft mit seinem Schrotgewehr drei Schüsse in die Luft abgibt.

Unzuverlässigkeit per Luftschuss

Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines – außerhalb der Ortslage gelegenen – Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.

Der Widerruf sei rechtmäßig, so die Koblenzer Richter, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2010 – 7 A 10410/10.OVG