In der Regel besitzen Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Das ist bei einem Funktionsträger der NPD der Fall. So hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Fall
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