Sorgfältig und sicher werden die dem Waffenrecht unterliegenden Gegenstände – d.h. ausser Waffen auch vom Waffenrecht umfasste Munition – nach § 13 AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt, wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung in einem Raum, der ohne weiteres von Familienmitgliedern oder Hauspersonal betreten
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